Fahrerin mit 1,51 Promille: Gericht verhängt Geldstrafe und Führerscheinentzug
Der Rechtsanwalt ergreift das Wort und gibt im Namen seiner Mandantin den Tatvorwurf zu. Eine junge Polizeibeamtin in olivfarbenen Hoodie sagt als Zeugin aus. Sie berichtet von der auffälligen Fahrweise und dass Patricia W. eine ganze Weile gebraucht habe, um den Polizeiwagen hinter sich zu bemerken und anzuhalten: „Wir mussten ja tatsächlich neben sie fahren und sie ansprechen durchs offene Fenster.“ Als Patricia W. schließlich ausstieg, sei ihr Gang unsicher gewesen. Nicht ohne Grund, denn beim Alkoholtest kommt 1,51 Promille heraus. Später bei einer ärztlichen Untersuchung auf der Wache notiert ein Arzt, dass der Einbeinstand unsicher und die Reaktionen auf Licht träge seien.
Mangelnde Bereitschaft
Mit ihrer mangelnden Bereitschaft, Auskunft zu erteilen, hat sich kürzlich eine Angeklagte vor Gericht selbst geschadet. „Die Umstände des Einzelfalls“, erklärt die Richterin am Ende des Verfahrens, gewähren einen Spielraum beim Urteil. Sie wendet sich an Patricia W.(Name geändert): „Ich weiß aber von Ihnen nicht viel. Dann habe ich eben nichts, womit ich arbeiten kann.“ Der Vorwurf an Patricia W., eine Frau mittleren Alters mit grauen kurzen Haaren, gekleidet in helle Jeansjacke und -hose, lautet: Lenken eines Autos unter Alkoholeinfluss. Eine Polizeistreife hatte sie im Herbst 2025 angehalten, als sie den Abbiegestreifen des entgegengesetzten Verkehrs selbst nutzte und dabei einen auffallend großen Bogen fuhr.
Vorsatz nicht nachweisbar
Es handele sich um fahrlässige und nicht um vorsätzliche Trunkenheit, sagt die Richterin. Vorsatz sei nicht nachweisbar. Sie fragt Patricia W. nach ihren persönlichen Lebensumständen, die diese mit Einwort-Sätzen beantwortet. Sie ist ledig, hat keine Unterhaltsverpflichtungen und verdient ganz gut. Für die Angeklagte spräche, so Staatsanwältin und Richterin, dass sie nicht vorbestraft sei, keinen Verkehrsunfall verursacht habe und geständig sei. Letztlich geht die Richterin mit ihrem Urteil (30 Tagessätze zu je 80 Euro, weitere sechs Monate Führerschein-Entzug sowie die Kosten des Verfahrens) über die Forderung der Staatsanwältin hinaus. Gegen die Angeklagte spräche, dass die Strecke nicht kurz und die Straße, auf der sie unterwegs war, dreispurig war. Zudem: „Aufgrund des Prozessverhaltens der Angeklagten“ hielte sie eine stärkere Selbstreflektion für angebracht. Weitere Maßnahmen könnten noch von der Fahrerlaubnisbehörde festgesetzt werden.