Am Sonntagmorgen kam es am Bahnhof Altona zu einem brisanten Vorfall: Gegen 3.10 Uhr führten Angestellte der Bahn eine Fahrkartenkontrolle durch. Ein Mann reagierte darauf mit lautstarken rechtsextremen Parolen, sowie den zum „Hitler-Gruß“ gehobenem rechten Arm.
Vorfall in Altona – Was bisher bekannt ist
Beamte der DB-Sicherheit hatten den Beschuldigten ohne Fahrschein in einer S-Bahn der Linie S 2 angetroffen. Der 54-Jährige sei stark alkoholisiert und aggressiv gewesen. Nachdem die Kontrolleure mit ihm am Bahnhof Altona den Zug verlassen hatten, habe der Mann mehrfach „Sieg Heil“ und „Heil Hitler“ gerufen. Laut Polizei zeigte der Mann zudem mehrfach den „Hitler-Gruß“.
Der 54-jährige Deutsche erhielt einen Platzverweis für den Bahnhof. Nun läuft ein polizeiliches Verfahren gegen ihn: Sowohl die genannten Nazi-Parolen, sowie der „Hitler-Gruß“ sind verboten. Sie gelten als „Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“. Ihre Anwendung ist daher strafbar. Der Beschuldigte wurde deswegen angeklagt. Die Ermittlungen laufen.
Verbot von „Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ – Hintergund
Die „Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen“ gilt in Deutschland als Straftat. Dies ist in § 86a Strafgesetzbuch geregelt. Der Fokus liegt dabei auf Symbolen und Parolen nationalsozialistischer Organisationen. Das Verbot dieser Symbole dient dem Schutz der Demokratie.
Für eine Strafverfolgung muss keine konkrete Unterstützung der verbotenen Organisation vorliegen. Schon die Verwendung der verbotenen Symbole kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft werden.
§ 86a verbietet überwiegend Kennzeichen und Symbole, die den Nationalsozialismus verherrlichen. Gemeint sind damit Fahnen und Abzeichen, aber auch Parolen und Grußformeln. Ausrufe wie „Heil Hitler“, sowie der „Hitler-Gruß“ zählen demnach als Straftat. Den Nationalsozialismus verherrlichende Symbole wie Hakenkreuz und Reichskriegsflagge sind nach § 86a ebenfalls verboten. Verfassungsfeindliche Kennzeichen sind nur dann nicht verboten, wenn sie der Aufklärung und Lehre dienen. Außerdem sind sie erlaubt, wenn es um die Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen geht. So ist also beispielsweise ein durchgestrichenes Hakenkreuz auf einem Demo-Schild erlaubt. Ausschlaggebend ist also eine glaubwürdige Distanzierung von den verwendeten Symbolen.