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Auf ein Neues bei der Erbschaftsteuer
Der Steuertipp
Die bisherige Privilegierung betrieblichen Vermögens sei „unverhältnismäßig“, so die Verfassungsrichter. Positiv ist allerdings, dass das Bundesverfassungsgericht bestätigt hat, dass kleine und mittlere Unternehmen, „die in personaler Verantwortung geführt werden“, steuerlich begünstigt werden dürfen, um Arbeitsplätze zu erhalten. Nur bei großen Unternehmen dürfe es nicht zu einer Steuerfreistellung kommen.
Bundesfinanzminister Schäuble hat sich nun zu den möglichen Reformen geäußert: Bei Großunternehmen soll nach den Verlautbarungen des Bundesfinanzministeriums eine sogenannte Bedürfnisprüfung eingeführt werden. Der Erbe muss bei Großunternehmen nachweisen, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuerschuld sofort aus sonstigen nichtbetrieblichen vorhandenen Mitteln oder aus der Erbschaft von übergegangenem Privatvermögen zu begleichen. Wenn dieser Nachweis nicht gelingt, wird der Unternehmensübergang der Erbschaftsteuer unterworfen.
Die gute Nachricht ist aber auch hier, dass Unternehmen mit eine Wert bis zu 20 Mio. Euro dem Mittelstand zugeordnet werden, sodass diese weiterhin von der Erbschaftsteuer befreit werden können. Die Bundesregierung will offensichtlich eine grundlegende Reform vermeiden, so dass voraussichtlich „nur“ noch um die Höhe der Freigrenze verhandelt wird. Mit der Begrenzung auf 20 Mio. Euro wurde Schäuble bereits stark kritisiert, da vielen Politikern und Verbänden der Betrag nicht großzügig genug ist. Im Gespräch sind auf Seiten der Politik nun Freistellungen bis zu 100 Mio. Euro, einzelne Verbände und Wirtschaftsvertreter fordern sogar Beträge von bis zu 300 Mio. Euro.
Somit zeichnet sich ab, dass auch nach den neuen Regelungen die Vererbung von Unternehmen stark steuerlich begünstigt wird. Für die weitaus überwiegende Zahl von Unternehmen wird eine vollständige Verschonung von der Erbschaftsteuer weiterhin möglich sein.