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Ausbildungskosten und Kindergeld
Der Steuertipp
Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass die berufliche Erstausbildung erst dann vollzogen ist, wenn das Kind das angestrebte Berufsziel erreicht hat. Viele Kinder absolvieren zuerst eine berufliche Ausbildung im dualen System. Anschließend erwerben sie im ersten Hochschulstudium den Bachelor, um hiernach im zweiten Hochschulstudium mit dem Master abzuschließen. Objektiv wäre jeder dieser Abschnitte als berufsqualifizierender Abschluss zu werten. Dennoch bilden alle Bildungsgänge den Bestandteil einer einheitlichen beruflichen Erstausbildung, da das angestrebte Berufsziel nur über die weiterführenden Abschlüsse erreicht werden kann. Alle Ausbildungsgänge müssen hier in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
Diese Sichtweise ist gerade für die Beantragung von Kindergeld (eventuell auch rückwirkend) sehr wichtig! Soweit kein Kindergeld gezahlt wird, können die Eltern die Unterhaltskosten ihres Kindes unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen von Höchstbeträgen steuerliche geltend machen.
Die Kosten der Erstausbildung sind im Rahmen des Abzugs als Sonderausgaben mit max. 6.000 EUR je Jahr begrenzt abziehbar, allerdings wirken sie sich leider meist nur zum Teil steuermindernd aus. Wenn jedoch die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, ist ein (fast) unbegrenzter Abzug der Ausbildungskosten als Werbungskosten möglich. Hier können sogar Verlustvorträge entstehen, die sich in späteren Jahren steuermindernd auswirken können, soweit die Kosten höher sind als der erzielte Bruttoarbeitslohn. Alle Kosten, die für jede weitere Ausbildung, die nach Abschluss der Erstausbildung entstehen, anfallen, werden wie Fort- und Weiterbildungskosten behandelt und können daher meist sofort als Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden.