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Der Bund fürs Leben – vom Fiskus unterstützt
Der Steuertipp
Beim sogenannten Ehegattensplitting bzw. bei der Zusammenveranlagung behandelt der Fiskus das Ehepaar gemeinsam als Steuerpflichtigen und berechnet die Steuer folgendermaßen: Die Summe beider Einkommen wird zunächst durch zwei geteilt, um die Steuer für die Hälfte des Einkommens zu ermitteln. Anschließend verdoppelt die Finanzverwaltung diesen Betrag, um die fälligen Steuern festzulegen. Alleinerziehende sowie unverheiratete Paare sind derzeit von den Vergünstigungen des Splittingtarifs ausgeschlossen.
Beispiel
Partner A hat ein Einkommen von 50.000 Euro im Jahr 2017 und Partner B eines von 30.000 Euro. Zusammen verfügen sie über 80.000 Euro. Das hälftige Einkommen beträgt 40.000 Euro und wird als Besteuerungsbasis herangezogen. Es ergibt sich ein Steuerbetrag von 8.766 Euro. Nach der Verdopplung ergibt sich eine Gesamtsteuer von 17.532 Euro.
Was ist eine Einzelveranlagung?
In ihrer Steuererklärung steht für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften die sogenannte Einzelveranlagung zur Wahl. Hier unterliegen die Partner dem normalen Grundtarif. Nach dem obigen Beispiel würden je für Partner A 12.561 Euro (50.000 Euro Einkommen) und für Partner B 5.419 Euro (30.000 Euro Einkommen) Gesamtsteuern fällig. Bei der Einzelveranlagung zahlen beide Partner zusammen 448 Euro mehr an Steuern. Machen die Ehepartner hierzu keine Angaben, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass sie die Zusammenveranlagung bevorzugen.
Welche Veranlagungsart ist von Vorteil?
In der Regel erweist sich die Zusammenveranlagung als vorteilhafter gegenüber der Einzelveranlagung. Durch das Splittingverfahren kann das Paar die Steuerbelastung senken. Der Vorteil ist umso größer, je weiter die beiden Einkommen auseinanderliegen. Außerdem können die Ehepartner Freibeträge doppelt nutzen sowie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen des Ehegatten, dem weniger Einkommen zur Verfügung steht, geltend machen. Dies ist bei der Einzelveranlagung nicht möglich. Die gewählte Veranlagungsart gilt für ein Steuerjahr.
Es ist ratsam, im Einzelfall die Vorteile der Veranlagungsarten zu prüfen und für die Wahl einer optimalen Lösung einen Steuerberater hinzuzuziehen.