31. März 2018
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Der neue Datenschutz – was ändert sich ab dem 25. Mai 2018?

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Der neue Datenschutz – was ändert sich ab dem 25. Mai 2018?

Kommentar im April

Rechtsanwältin Katrin Lotze, Telefon 68 87 79 44, E-Mail info@lotze-ra.de
Rechtsanwältin Katrin Lotze, Telefon 68 87 79 44, E-Mail info@lotze-ra.de
Den Bemühungen, einen für die EU geltenden einheitlichen Datenschutz zu schaffen, sind wir ein Stück näher gekommen: Vom 25. Mai 2018 an gilt die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten. Parallel dazu tritt das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Kraft, das neben der DSGVO Anwendung findet. Im Zentrum des neuen Datenschutzrechts steht der besondere Schutz personenbezogener Daten. So sind die Rechte der betroffenen Personen spürbar verstärkt worden. Umfangreiche Informations- sowie Auskunfts- und Dokumentationspflichten sollen darüber hinaus für mehr Transparenz sorgen. Außerdem ist das Recht auf „Vergessenwerden“ eingefügt worden, das dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Löschung seiner Daten gewährt. Vor allem stellt das neue Datenschutzrecht an Unternehmen hohe Anforderungen, wie sie künftig mit gesammelten Daten umzugehen haben. Arbeitgeber dürfen beispielsweise personenbezogene Daten ihrer Mitarbeiter nur dann verarbeiten, soweit dies für die Begründung, Umsetzung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Bereits nach dem bislang geltenden Recht war es problematisch, wie Arbeitnehmer wirksam in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einwilligen können. Nach der neuen Rechtslage werden die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung deutlich konkretisiert. Künftig ist es erforderlich, dass jede Einwilligung eines Arbeitnehmers auf informierter Grundlage, freiwillig und unmissverständlich erteilt wird.

Auch der Betriebsrat muss sich beim Umgang mit personenbezogenen Daten an die neuen Regelungen halten. Gegebenenfalls sind geltende Betriebsvereinbarungen an das neue Datenschutzrecht anzupassen.

Außerdem müssen Unternehmen künftig nach dem neuen Datenschutzrecht beweisen, dass sie die Bestimmungen des neuen Rechts richtig umgesetzt haben. Bei Verstößen drohen Bußgelder in empfindlicher Höhe und zudem Schadensersatzforderungen. Dabei erlaubt das neue Datenschutzrecht Verbrauchern, Schadensersatzverfahren gemeinsam zu führen und auch Datenschutzvereine oder andere Verbraucherverbände mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen. Vor diesem Hintergrund sind Unternehmen gut beraten, sich bereits im Vorfeld mit den hohen rechtlichen, betrieblichen sowie technischorganisatorischen Anforderungen des neuen Datenschutzrechts auseinanderzusetzen und diese dann zielgerichtet durch geeignete Maßnahmen umzusetzen.

Holzhäuser & Burgmann

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