IMMOBILIEN
KOLUMNE
Die Zinswende ist da
Die Gründe für die Wende konnten nur nachgereicht werden, angeblich weil sich die Erwartungen der Großanleger geändert hätten und entgegen der Geldschwemme das Angebot an neuen Staatsanleihen zu gering war. Wir hatten an dieser Stelle schön öfter gewarnt, dass – wie in allen Märkten – ein Markt niemals nur eine Richtung kennen kann. Nun also steigen die Zinsen wieder und das wird sich recht bald auch im Immobilienmarkt niederschlagen. Denn die Finanzierungskosten für den Kauf einer Immobilie werden steigen.
Parallel geht das Angebot an Wohnraum in Hamburg, insbesondere aus dem Neubau, wieder zurück. In 2014 wurde etwa ein Viertel weniger an Neubauwohnungen angeboten, in den bevorzugten Zentrallagen rund um die Außenalster und auch in den Elbvororten ging das Angebot um knapp 20 Prozent zurück. Mehr Angebot wird erst wieder mittelfristig zu erwarten sein, denn die Erschließung neuer Baufelder, z.B. in der Hafencity, benötigt Zeit. Insofern gilt aktuell, sich bei Bedarf möglichst rasch die noch günstigen Konditionen für die Finanzierung zu sichern und für eine Immobilie zu entscheiden. Dabei können wir gern beraten und aus einer noch guten Auswahl Angebote unterbreiten.
MIETE
Wenn der Vermieter kündigt, nicht vorschnell packen
1. Eigenbedarfskündigung: Hierauf können Eigentümer plädieren, wenn sie die Wohnung entweder für sich selbst, ein Familienmitglied oder eine zum Hausstand gehörende Person benötigen. Fehlen Informationen, die den Sachverhalt konkretisieren, Angaben zur Person, der die Wohnung zur Verfügung gestellt werden soll, und die Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses, hat der Mieter gute Chancen, das Mietverhältnis fortführen zu können. Zudem ist es bei dieser Kündigungsform wichtig, auf das Widerspruchsrecht beim Vorliegen einer sozialen Härte hinzuweisen.
2. Kündigung bei Zahlungsverzug: Wenn der Mieter mit zwei Mieten oder mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete im Rückstand ist, hat der Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung. Entscheidend ist jedoch, dass es sich nicht um ein Versehen handelt. Kann der Mieter dies nachweisen, ist die Kündigung unwirksam. Nicht durchsetzbar ist die Vertragsbeendigung auch dann, wenn der Mieter infolge einer Mietminderung nicht vollständig zahlt oder die ausstehenden Zahlungen noch vor der Kündigung begleicht.
3. Kündigung bei vertragswidrigem Gebrauch: Davon ist beispielsweise die Rede, wenn der Mieter die Wohnung unerlaubt einem Dritten überlässt, die Wohnung durch Vernachlässigung seiner Pflichten erheblich wertmindert, bauliche Veränderungen vornimmt, die in die Substanz eingreifen, oder die Wohnung nicht mehr privat, sondern gewerblich nutzt. Der Vermieter ist dazu verpflichtet, den Mieter mit einer Abmahnung darauf hinzu – weisen, diesen Zustand abzustellen. Nur wenn von vornherein ersichtlich ist, dass dadurch keine Änderung herbeigeführt wird, kann darauf verzichtet werden. Wirksam ist die Kündigung jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der dafür ausschlaggebende Grund genannt und sie innerhalb einer angemessenen Frist ausgesprochen wird. Sollte also ein halbes Jahr später nächtliches Baden angeprangert werden, kann man die Kündigung als gegenstandslos betrachten.
HANDWERK
Tag der offenen Tür bei Max Cropp
BALKONE
Eine intakte Freifläche dient dem Werterhalt des Hauses
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Jürgen Raasch
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