31. August 2017
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Ehegattenunterhalt trotz Partnerschaft?

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Ehegattenunterhalt trotz Partnerschaft?

Kommentar im September

Rechtsanwältin Astrid Weinreich, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin,www.astrid-weinreich.de
Rechtsanwältin Astrid Weinreich, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin,

www.astrid-weinreich.de
Die Frage, ob eine neue Partnerschaft zu einem Verlust von Ehegattenunterhaltsansprüchen führt, wird in der familienrechtlichen Beratung regelmäßig gestellt.

Die Frage ist insofern berechtigt, als das Zusammenleben in einer verfestigten Lebensgemeinschaft der in der Praxis am häufigsten vorkommende Verwirkungsgrund von Unterhaltsansprüchen ist. Dem Unterhaltsschuldner sind weitere Unterhaltszahlungen dann nicht mehr zumutbar, wenn die/der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

Von einer verfestigten Lebensgemeinschaft spricht man bei einem Zusammenleben in einer sog. Unterhaltsgemeinschaft oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft.

Eine Unterhaltsgemeinschaft ist zu bejahen, wenn der Bedürftige dauerhaft in fester sozialer Verbindung mit einem neuen Partner zusammenlebt, sie gemeinsam wirtschaften und z.B. der haushaltsführende Partner von dem anderen finanziell unterhalten wird. Anhaltspunkte sind insbesondere die Finanzierung des Haushalts oder eines Teils sowie der Wohnung durch den neuen Lebensgefährten, der Kauf oder Bau eines gemeinsamen Eigenheims, ein aus der neuen Verbindung hervorgegangenes Kind, Zusammenleben mit den beiderseitigen Kindern bei ausreichendem Einkommen des neuen Partners für einen gemeinsamen Haushalt. Maßgebend sind stets die Umstände des Einzelfalles. Auf die Dauer der Partnerschaft kommt es in dieser Konstellation nicht an.

Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt hingegen vor, wenn der Berechtigte zu einem neuen Partner eine auf Dauer angelegte Beziehung aufnimmt und das nichteheliche Zusammenleben an die Stelle der Ehe getreten ist. Ein Indiz für eine feste soziale Gemeinschaft ist in der Regel ein gemeinsamer Haushalt. Es kommt jedoch im Gegensatz zur Unterhaltsgemeinschaft maßgeblich auf das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit an. Für die eheähnliche Gemeinschaft wird insofern eine längere Dauer des Zusammenlebens verlangt. Als Mindestdauer wurden von der Rechtsprechung zwei bis drei Jahre angesetzt. Während die wirtschaftliche Lage des neuen Partners im Gegensatz zur Unterhaltsgemeinschaft bei der eheähnlichen Gemeinschaft keine Rolle spielt.

Ist die neue Partnerschaft hingegen noch nicht so gefestigt, dass man von einer eheähnlichen Beziehung sprechen kann und liegt auch keine Unterhaltsgemeinschaft vor, ergibt sich jedoch aus dem Zusammenleben mit dem neuen Partner eine Ersparnis, die den Unterhaltsbedarf mindert. Der bestehende Unterhaltsanspruch kann um diese Ersparnis gekürzt werden.

Ob der Unterhalt durch Verwirkung gemäß § 1579 Nr. 2 BGB ganz entfällt oder ein geringerer Bedarf sich auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs auswirkt, sollte daher regelmäßig überprüft werden.

Mossdorf & Holzhäuser

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