2. November 2015
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Elternunterhalt

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Elternunterhalt

Kommentar im November 

Rechtsanwältin Birgit Ney, Telefon 86 64 61-71
Rechtsanwältin Birgit Ney, Telefon 86 64 61-71
Elternunterhalt war bisher kaum ein Thema, tritt nun aber immer mehr in den Vordergrund, da die Lebenserwartung der deutschen Bevölkerung stetig ansteigt.

Die Heimkosten sind oftmals nicht gedeckt durch das eigene Vermögen, Rente und Pflegeversicherung der Eltern. Das Sozialamt übernimmt auf Antrag zunächst die notwendigen Kosten, versucht dann aber von den Unterhaltsverpflichteten das Geld zurückzubekommen. So kann es sein, dass das Sozialamt die Kinder anschreibt und auffordert, die Kosten für den Heimaufenthalt zu übernehmen.

Ob und in welcher Höhe Elternunterhalt zu zahlen ist, sollte überprüft werden. Auch im Vorwege können frühzeitig Weichen gestellt werden, wenn an einen Heimaufenthalt noch gar nicht zu denken ist. Der Selbstbehalt für ein Kind, also der Freibetrag, der dem Kind verbleiben muss, ist in 2015 auf 1800 € erhöht worden, für den Ehegatten des unterhaltspflichtigen Kindes besteht der Selbstbehalt in Höhe von 1440 €, gesamt 3240 €. Zu den vorgenannten Selbstbehaltssätzen kommt noch ein individueller Zuschlag je nach Einkommen hinzu.

Sollten unterhaltsverpflichtete Kinder bereits auf Elternunterhalt in Anspruch genommen werden, könnten sie für den Zeitraum ab 01.01.15 eine neue Unterhaltsberechnung verlangen. Welches Einkommen ist nun relevant für den Elternunterhalt? Es ist vom Nettoeinkommen auszugehen. Zusätzlich dürfen 5 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres als weitere Altersversorge zur regulären Altersvorsorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgewendet werden. Selbstständige, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, können daher einen Abzug in Höhe von 25 % für die Altersversorgung vornehmen.

Auch berufsbedingte Aufwendungen sind abziehbar in gewissem Rahmen. Schulden (Zins und Tilgung) können unter bestimmten Voraussetzungen in moderaten Raten das Einkommen reduzieren. Allerdings wird für die selbstbewohnte Immobilie eine angemessene Kaltmiete dem Einkommen wieder hinzugerechnet.

Sollte das Einkommen nicht ausreichen, kann grundsätzlich auch das Vermögen des Kindes herangezogen werden, jedoch nicht der Vermögensstamm. Es bestehen auch hier je nach Lebenssituation des Kindes recht hohe Vermögensfreibeträge. Droht der Verkauf des Hausgrundstücks? Nein, in der Regel kann die Verwertung der selbstgenutzten Immobilie nicht gefordert werden. Sollte keine Einigung mit dem Sozialamt über den Elternunterhalt zustande kommen, entscheidet im Streitfall das Familiengericht hierüber.

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