1. Juli 2015
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Erbschaftsteuer: Neuer Gesetzesentwurf

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Erbschaftsteuer: Neuer Gesetzesentwurf 

Der Steuertipp 

Carola Gerhardt und Marco Meyer, SteuerberaterTelefon 86 60 130
Carola Gerhardt und Marco Meyer, Steuerberater
Telefon 86 60 130
Der neue Gesetzesentwurf zur Erbschaft- und Schenkungsteuerreform ist da. Die bisherigen Ausnahmeregelungen bei der Übertragung von Unternehmensvermögen auf Erben oder Beschenkte hat das Bundesverfassungsgericht bereits Ende letzten Jahres für verfassungswidrig erklärt und eine zeitnahe Korrektur verlangt. Die bisherigen Regelungen gelten jedoch vorerst fort.

Nach dem neuen Entwurf sollen Unternehmen mit bis zu drei Beschäftigten komplett von der Erbschaftsteuer befreit werden. Für Betriebe von 4 bis 10 Arbeitnehmern sollen wie bei der bisherigen „Regeloder Optionsverschonung“ (s. KLÖNSCHNACK-Steuertipp Sept. 2014) eine Steuerbefreiung möglich sein, wenn eine bestimmte Anzahl an Arbeitsplätzen erhalten bleibt.

Für Großunternehmen, bei der das „begünstigte Vermögen“ die Summe von 20 Millionen Euro übersteigt, soll künftig eine Bedürfnisprüfung stattfinden, welche in dem Entwurf als „Verschonungsbedarfsprüfung“ tituliert wird. Finanzminister Dr. Schäuble plant diese Prüfschwelle ggfs. für Familienbetriebe gar auf 40 Millionen Euro zu erhöhen. Dies soll dazu dienen, den Fortbestand des Unternehmens und dessen Arbeitsplätze nicht zu gefährden. Es können nun bis zu 50 % des Privatvermögens des Erben herangezogen werden, wenn er über genügend übrige Mittel verfügt, um die Steuerlast zu tragen. Nach dem Entwurf kann ein Erbe einen „unwiderruflichen“ Antrag auf Gewährung eines Verschonungsabschlags stellen.

Die Steuerberaterkammer, Oppositionsparteien etc. kritisieren den Gesetzesentwurf, da er u.a. nicht praktikabel sei. Allerdings plant das Bundesfinanzministerium keine rückwirkende Änderung der Erbschaftsteuer. Das bedeutet, dass bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes, die bisherigen Regelungen noch rechtssicher angewandt werden können. Wer ohnehin in naher Zukunft die Umsetzung von Nachfolgeregelungen plant, sollte jetzt handeln oder sich informieren.

Gerade hinsichtlich der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist eine zielgerichtete Steuerplanung bezüglich der Übertragung von Kapital-, Immobilien-, Sach- und/oder Unternehmensvermögen unabdingbar, da sich die Freibeträge (Ehegatte: 500.000 €, Kinder: 400.000 €) alle 10 Jahre erneuern. Also nutzen Sie die sich bietenden Steuervorteile und gestalten Sie mit Ihrem Steuerberater Ihr persönliches Steuersparmodell. Denn wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat auch das Recht, Steuern zu sparen.

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