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Erkältungszeit = steuerliche Krankenkosten
Der Steuertipp
Daher empfiehlt es sich, sämtliche Atteste, Quittungen und andere Belege für Krankheitskosten, wie u.a. ärztlich verordnete Medikamente, medizinische oder therapeutische Behandlungen, Badeoder Heilkuren, aber auch Zahnersatz oder Sehhilfen, bereits von Beginn des Jahres an aufzubewahren.
Die Kosten im Rahmen einer Scheidung sind leider mittlerweile steuerlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, da diese Kosten nicht lebensnotwendige Aufwendungen sind. Bei Privatversicherten können sich unter Umständen erhebliche Eigenanteile zur medizinischen Versorgung ergeben. Auch zahnärztliche Behandlungen können schnell mehrere Tausend Euro betragen. Es empfiehlt sich unabhängig von deren Auswirkung, bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung die Kosten alle anzugeben, da diese sich durch ggf. spätere Änderungen der Bescheide seitens der Finanzverwaltung, wie z.B. durch nachträglich zu berücksichtigende Beteiligungsergebnisse, dann doch noch positiv auswirken können. Aber auch Aufwendungen für Pflegekosten, Heimunterbringungen oder bauliche Veränderungen im Rahmen von behindertengerechte Wohnen im eigenen Heim, Zusatzpauschalen bei geh- und stehbehinderten Menschen etc. können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Erstattungen und von den Krankenkassen übernommene Kosten sind bei den entstandenen Kosten gegenzurechnen.
Aber denken Sie daran: Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat auch das Recht, Steuern zu sparen. Fragen Sie Ihren Steuerberater oder uns. Es lohnt sich. Also bleiben Sie gesund!