2. März 2018
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Erkältungszeit = steuerliche Krankenkosten

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Erkältungszeit = steuerliche Krankenkosten

Der Steuertipp 

Carola Gerhardt und Marco Meyer, Steuerberater,Telefon 86 60 130
Carola Gerhardt und Marco Meyer, Steuerberater,

Telefon 86 60 130
Die Weihnachtszeit ist vorbei und das neue Jahr hat begonnen, aber leider ist jetzt wieder die Zeit für Grippe und Erkältungen oder auch die Krankheitszeit im Allgemeinen. Für die jährlich zahlreichen Erkrankten ist dies nicht nur gesundheitlich, sondern auch finanziell mitunter eine große Belastung. Steuerlich können die angefallenen Krankheitskosten eine sogenannte außergewöhnliche Belastung darstellen. Zumindest etwas Positives. Außergewöhnliche Belastungen können im Steuerrecht mitunter zu einer Steuerlastminderung oder sogar zu einer Steuererstattung führen. Die Voraussetzung ist, dass die geleisteten Zahlungen des Kalenderjahres einen sog. Zumutbaren Eigenbelastungsanteil übersteigen. Dieser bemisst sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des Steuerpflichtigen und dessen sozialer Umstände. Aufgrund einer Änderung des Gesetzgebers ist die Zumutbarkeitsgrenze jetzt in drei Stufen nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrages der Einkünfte der Steuerpflichtigen zu bemessen.

Daher empfiehlt es sich, sämtliche Atteste, Quittungen und andere Belege für Krankheitskosten, wie u.a. ärztlich verordnete Medikamente, medizinische oder therapeutische Behandlungen, Badeoder Heilkuren, aber auch Zahnersatz oder Sehhilfen, bereits von Beginn des Jahres an aufzubewahren.

Die Kosten im Rahmen einer Scheidung sind leider mittlerweile steuerlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, da diese Kosten nicht lebensnotwendige Aufwendungen sind. Bei Privatversicherten können sich unter Umständen erhebliche Eigenanteile zur medizinischen Versorgung ergeben. Auch zahnärztliche Behandlungen können schnell mehrere Tausend Euro betragen. Es empfiehlt sich unabhängig von deren Auswirkung, bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung die Kosten alle anzugeben, da diese sich durch ggf. spätere Änderungen der Bescheide seitens der Finanzverwaltung, wie z.B. durch nachträglich zu berücksichtigende Beteiligungsergebnisse, dann doch noch positiv auswirken können. Aber auch Aufwendungen für Pflegekosten, Heimunterbringungen oder bauliche Veränderungen im Rahmen von behindertengerechte Wohnen im eigenen Heim, Zusatzpauschalen bei geh- und stehbehinderten Menschen etc. können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Erstattungen und von den Krankenkassen übernommene Kosten sind bei den entstandenen Kosten gegenzurechnen.

Aber denken Sie daran: Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat auch das Recht, Steuern zu sparen. Fragen Sie Ihren Steuerberater oder uns. Es lohnt sich. Also bleiben Sie gesund!

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