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Firmenfortführung und irreführende Firmennamen
Der Steuertipp
Nach § 18 II HGB darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über die geschäftlichen Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Der Begriff „Zentrum“ gilt nach Auffassung eines Oberlandesgerichtes als Charakterisierung für Größe und Bedeutung. Eine Firma muss auch dementsprechend am Markt platziert sein. Anders verhält es sich beim Bowling-Center oder Fitness-Center, hier ergeben sich auch für kleinere Unternehmen keine Probleme. Sind Personennamen im Spiel, dient der alte Firmenname der Erhaltung der bestehenden Kundenbindungen. Zu achten ist hierbei auf die Irreführung durch akademische Titel, Seminarbezeichnungen, Fach- und Spezialgeschäfte und Verbundbezeichnungen. Namensänderungen bei einer neu gegründeten Firma sind entsprechend unproblematisch. Dafür gilt es hier zunächst mit dem neuen Namen das Interesse der potentziellen Kunden zu wecken und die Markteintrittsbarriere zu überschreiten. Gute Platzierungen im Internet sind entsprechend wichtig wie die Lage der alteingesessenen Firmen im Stadtzentrum. Überdenken Sie Ihre Entscheidungen bewusst.