1. Dezember 2017
Magazin

Gewerbesteuerrisiko in der Arztpraxis

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Gewerbesteuerrisiko in der Arztpraxis

Kommentar im Dezember

Dr. Katja Paps,Fachanwältin für Medizinrecht,Telefon 44 14 00 80
Dr. Katja Paps,

Fachanwältin für Medizinrecht,

Telefon 44 14 00 80
In unserer Beratung für niedergelassene Ärzte werden wir zunehmend häufiger mit dem Problem des Gewerbesteuerrisikos in der Arztpraxis konfrontiert.

Ärzte gelten grundsätzlich als Freiberufler und sind somit von der Gewerbesteuer befreit. Der Status als Freiberufler kann aber schnell dann gefährdet sein, wenn das Finanzamt eine Pflicht zur Gewerbesteuer vermutet. Zunehmend versucht die Finanzverwaltung immer wieder, freiberufliche Einkünfte des Arztes in gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG umzuqualifizieren. Im Rahmen eines aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH 30.3.16, VIII R 62/13) hat dieser Stellung zu der Problematik bezogen. Folgende Schwerpunkte hat der Bundesfinanzhof zur Beurteilung, ob eine Ärztegesellschaft in der Rechtsform einer Personengesellschaft gewerblich handelt, gesetzt:
• Bedient sich ein Arzt als Freiberufler der Mithilfe durch Angestellte in seiner Praxis, muss er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden.

• Für die leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit ist es erforderlich, dass der Arzt eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schuldet und deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Tätigkeit selbst erbringen muss; wird ein wesentlicher Teil der ärztlichen Tätigkeit durch angestellte Ärzte erbracht, besteht das Risiko der Gewerbesteuerpflicht.

• Erbringen die Gesellschafter einer Personengesellschaft ihre ärztlichen Leistungen aufgrund fehlender Eigenverantwortlichkeit teilweise freiberuflich gewerblich, so ist die gesamte Tätigkeit der Personengesellschaft und aller damit einbezogenen Ärzte nach § 15 Abs. 3 Nummer 1 EStG als gewerblich einzustufen.

• Ist in eine Ärztegesellschaft ein Gesellschafter eingebunden, der aufgrund der fehlenden Mindestanforderungen an die Gesellschafterstellung nicht als Mitunternehmer anzusehen ist, führt dieses im Zweifel ebenfalls zur Gewerblichkeit der gesamten Personengesellschaft.

In der Beratungspraxis gibt es immer wieder BAG-Verträge, die eine Juniorpartnerschaft regeln und hier feste Gewinnanteile ausweisen, ohne dass der Juniorpartner am Gesellschaftsvermögen und/oder am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt ist. Diese Verträge führen in aller Regel zu der Bewertung, dass eine Mitunternehmerschaft des Juniorpartners nicht gegeben ist und es droht damit die Gewerblichkeit.

Es gilt daher, die tatsächlichen und vertraglichen Gegebenheiten auf diese aktuellen Entwicklungen steuerlich/rechtlich überprüfen zu lassen.

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