1. Juni 2017
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Ist meine Patientenverfügung noch wirksam?

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Ist meine Patientenverfügung noch wirksam?

Kommentar im Juni

Rechtsanwalt Ralf Kornobis, Telefon 04103/9208-0
Rechtsanwalt Ralf Kornobis, Telefon 04103/9208-0
Es herrscht große Aufregung und Unsicherheit seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. Juli 2016. Seit dieser Zeit stehen die Telefone bei Notaren und Rechtsanwälten nicht mehr still. Jeder möchte wissen, ob seine Patientenverfügung noch gültig ist.

Dabei hat sich nach Einführung des § 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum 01.09.2009 das Gesetz gar nicht verändert; was war also passiert und um was geht es? Viele Menschen wollen die Gewissheit haben, dass sie über die Art und Weise ihrer medizinischen Behandlung selbst bestimmen können, wenn sie infolge einer Krankheit oder eines Unfalles ihre Entscheidungsfähigkeit verloren haben. Die Patientenverfügung ist deshalb von großer Bedeutung für die Verwirklichung des in den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes verankerten Selbstbestimmungsrechts jedes Menschen. Bis zum 01.09.2009 herrschte jedoch Unsicherheit über die Bindungswirkung einer solchen Verfügung und Geltung in allen Stadien einer Erkrankung. Die Unsicherheit sollte mit Einführung des § 1901a BGB nun ein Ende haben. Diese Vorschrift regelt, dass die schriftlich niedergelegte Bestimmung eines geschäftsfähigen Patienten auch in Zeiten seiner fehlenden Einwilligungsfähigkeit wirksam ist. So ist der Rechtsstand bis heute. In der Folgezeit, aber auch bereits vor der Einführung des Gesetzes, wurden zahlreiche Patientenverfügungen gefasst in denen es pauschal hieß: „… Für den Fall, dass ich aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Bewusstseinstrübung (…) nicht mehr in der Lage bin, meinen Willen zu äußern, haben lebensverlängernde Maßnahmen zu unterbleiben …“. Genauere Angaben zu den lebensverlängernden Maßnahmen wurden unterlassen.

Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Absatz 1 BGB nur dann unmittelbare Bindungswirkung entfaltet, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Der BGH macht deutlich, dass die Äußerung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, jedenfalls für sich genommen nicht die für eine wirksame Patientenverfügung erforderliche hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung darstellt.

Es sollte daher jeder überprüfen, ob seine Patientenverfügung hinreichend konkret gefasst ist und diese ggf. anpassen. Eine Beratung und Überprüfung erhalten sie bei dem Notar und Rechtsanwalt Ralf Kornobis (Tel. 04103/92080).

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