29. September 2016
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Kassensysteme

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Kassensysteme 

Der Steuertipp 

Harnald Henze, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Telefon 688 77 21-0
Harnald Henze, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Telefon 688 77 21-0
Elektronische Kassensysteme stehen seit einigen Jahren im Fokus der Steuerprüfer, daher sind die Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) deutlich verschärft worden. Ab Januar 2017 dürfen nur noch Kassensysteme zum Einsatz kommen, die den Anforderungen des BMF entsprechen.

Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sind ein bekanntes und ernst zu nehmendes Problem. Durch die fortschreitende Technisierung ist es möglich, Daten und Aufzeichnungen in elektronischen Registrierkassen unerkannt zu löschen oder zumindest zu manipulieren. Diese Art von Steuerhinterziehung gilt es zu bekämpfen. Eine Sicherstellung der Unveränderbarkeit der digitalen Grundaufzeichnungen erfordert die Einführung gesetzlicher Regelungen sowie technische Maßnahmen. Kernstück der Anweisungen ist, dass die Journaldaten der Kasse unveränderbar in elektronisch auswertbarer Form aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungserleichterungen für Altkassen (nicht aufrüstbare Registrierkassen) mit 2. Journalrolle fallen ab 01.01.2017 weg, das heißt für den Betrieb, dass sämtliche Journalrollen der Kasse aufzubewahren sind.

Ab 2020 dürfen diese Kassen dann nicht mehr geführt werden. Es ist ratsam, innerhalb der nächsten drei Jahre auf eine PC-Kasse aufzurüsten. Journalrollen beinhalten die Einzelaufzeichnungen und bestehen in der Regel aus Datum, Zeit, Artikelbeschreibung, Anzahl, Einzel- sowie Gesamtpreis und Mitarbeiter bzw. Bediener und sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Zusätzlich sind Organisationsunterlagen wie Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungen auch nachträglich unveränderbar in elektronischer Form zehn Jahre lang aufzubewahren.

Ergänzendes Instrument der Steuerkontrolle soll eine Kassen- Nachschau werden, sie dient der zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte. Zur Sanktionierung von Verstößen wird der Steuergefährdungstatbestand des § 379 Absatz 1 AO ergänzt. Dies ist notwendig, um den neuen gesetzlichen Verpflichtungen des § 146a AO Rechnung zu tragen. Stellt das Finanzamt Mängel in der Buchführung fest, so wird der Umsatz geschätzt, was unter Umständen eine Steuernachzahlung zur Folge hat und mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann. Für Kleinbetriebe ohne Aufzeichnungsverpflichtung gelten Sonderregelungen. Bisher ist auch noch keine verpflichtende Verwendung für Registrierkassen vorgesehen.

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