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Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1.8.2015
Kommentar im September
Um ermitteln zu können, in welcher Höhe der Unterhaltspflichtige Kindesunterhalt zahlen muss, ist es erforderlich, das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen sowie das Alter des Kindes zu kennen.
Die Düsseldorfer Tabelle sieht eine Staffelung von zehn Einkommensstufen vor, angefangen bei einem Nettoeinkommen von bis zu € 1.500 monatlich, sowie vier Altersstufen der Kinder.
Zu beachten ist, dass der aus der Düsseldorfer Tabelle abzulesende Unterhaltsbetrag nicht als tatsächlicher Zahlbetrag zu verstehen ist. Der Zahlbetrag errechnet sich erst durch Abzug der Hälfte des monatlichen Kindergeldes. Dieses wird dem überwiegend betreuenden Elternteil in voller Höhe von der Kindergeldkasse ausbezahlt.
Zusätzlich zur Erhöhung der Sätze der Düsseldorfer Tabelle zum 1.8.2015 wird auch das Kindergeld um € 4 monatlich pro Kind erhöht. Diese Erhöhung erfolgt sogar rückwirkend zum 1.1.2015. Der überwiegend betreuende Elternteil wird noch in diesem Kalenderjahr eine Nachzahlung erhalten.
Obwohl mit der Erhöhung des Kindergeldes auch eine erhöhte Anrechnung des Kindergeldes auf die Unterhaltssätze zu erfolgen hätte, ist für das Jahr 2015, aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung, bei der Unterhaltsbemessung nicht von dem erhöhten, sondern von dem bisherigen Kindergeldbetrag auszugehen.
Die Erhöhung der Sätze der Düsseldorfer Tabelle hat eine Überprüfung aller Kindesunterhaltsansprüche zur Folge. Ist der Unterhaltsanspruch bereits tituliert, etwa durch gerichtlichen Beschluss, notarielle Urkunde oder auch vom Jugendamt, und weigert sich der Unterhaltspflichtige den erhöhten Satz zu zahlen, kann es sogar erforderlich sein, einen gerichtlichen Abänderungsantrag zu stellen.