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Nur ein Anwalt im Scheidungsfall, ja oder nein?
Kommentar im November
Rein formal reicht es aus, wenn nur ein Anwalt den Scheidungsantrag für einen Ehepartner einreicht und der andere Ehepartner dem Antrag zustimmt. Für die Zustimmung zum Scheidungsantrag bedarf es keines Anwalts. Allerdings können ohne anwaltliche Vertretung keine eigenen Folgesachenanträge gestellt werden, falls dies erforderlich würde. Es sollte daher vorab überlegt werden, ob denn der nicht durch einen Anwalt vertretene Ehepartner tatsächlich über das nötige Wissen verfügt, die mit der Scheidung zusammenhängenden Fragen beantworten zu können. Berufsrechtlich darf ein Anwalt nur einen der Eheleute vertreten und dessen Interessen wahrnehmen und schützen. Der Scheidungsantrag, genauer dessen Zustellung, hat entscheidende Bedeutung für Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Altersvorsorgeunterhalt, Unterhalt, Status eines noch ungeborenen Kindes. Sind sich dennoch die Partner einig, dass nur ein Anwalt eingeschaltet werden soll, weil es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt, z. B. ohne Kinder, beide berufstätig, keine Vermögenswerte oder diese bereits notariell aufgeteilt wurden, sollte doch noch an Folgendes gedacht werden:
Mit einem eigenen Scheidungsantrag wird die Durchführung des Scheidungsverfahrens sichergestellt. Denn es besteht die Möglichkeit, dass der andere Antragsteller seinen Scheidungsantrag zurücknehmen kann. Tritt dieser Fall ein, wird das Scheidungsverfahren aber aufgrund des Scheidungsantrages der Gegenseite weiter fortgeführt. Das wäre nicht der Fall, wenn der eine Ehepartner dem Scheidungsantrag lediglich zugestimmt hätte.
Es sind auch erbrechtliche Konsequenzen zu bedenken. Das gesetzliche Erbrecht beider Ehegatten wird sicher ausgeschlossen, wenn beide Parteien einen Scheidungsantrag stellen. Durch Rücknahme des Scheidungsantrags kann dann nicht das Ehegattenerbrecht wieder aufleben.
Im Verbund mit der Scheidung muss der Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Einen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann der Anwalt nur für seine Partei im Scheidungstermin erklären, hingegen nicht für die andere Seite, diese muss deshalb gleichfalls anwaltlich vertreten sein.