2. März 2017
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Patientenverfügung: Was muss drin stehen?

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Patientenverfügung: Was muss drin stehen?

Kommentar im März

Dr. Stephanie Matthiesen, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Telefon 86 60 60-0
Dr. Stephanie Matthiesen, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, 

Telefon 86 60 60-0
Viele Menschen haben Angst, in der letzten Phase ihres Lebens hilflos an Pumpen oder Schläuchen zu hängen und aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr darüber bestimmen zu können, ob überhaupt oder in welcher Form die Behandlung fortgesetzt werden soll.

Entgegen der weitverbreiteten Annahme können ohne eine Patientenverfügung weder Ehepartner füreinander noch Eltern für erwachsene Kinder oder Kinder für ihre Eltern diese möglicherweise vom Patienten gewünschten Entscheidungen treffen. Da die Vorstellungen, was noch eine notwendige Behandlung ist oder welche Maßnahmen ein Leiden unnötig verlängern, sehr unterschiedlich sein können, sollte in einer Patientenverfügung festgehalten werden, welche medizinischen Maßnahmen in solch einem Fall ergriffen werden und welche unterlassen werden sollen.

Eine Patientenverfügung ist eine vorsorgliche Erklärung des Willens des Erkrankten. Nur wenn der Patient selber nicht mehr in der Lage ist, seine Zustimmung oder Ablehnung zu einer Behandlung zu geben, wird die Patientenverfügung wirksam. Hierin beschreibt der potenziell Betroffene mögliche Situationen und die gewünschte oder eine eben gerade nicht gewünschte Behandlung. Für Ärzte ist eine solche Verfügung verbindlich – aber nur dann, wenn sie konkret genug formuliert ist.

Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 06.07.2016 herrscht große rechtliche Verunsicherung hinsichtlich der Wirksamkeit von Patientenverfügungen. Der BGH hat mit seinem weitreichenden Urteil faktisch alle Patientenverfügungen für wirkungslos erklärt, die unpräzise Festlegungen zu Umfang und Grenzen lebensverlängernder Maßnahmen beinhalten. Dieses Problem trifft mit großer Wahrscheinlichkeit auf den ganz überwiegenden Teil aller in Deutschland bisher erstellten Verfügungen zu. Diese Verfügungen sind rechtlich unwirksam. Der Beschluss des BGH stellt konkrete Anforderungen an die Formulierung schriftlicher Patientenverfügungen. Eine Patientenverfügung entfaltet nach Auffassung des BGH nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn diesem Schriftstück konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende, ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Enthält die Verfügung nur die Aussage, dass lebenserhaltende Maßnahmen nicht gewünscht werden, wäre eine solche Formulierung zu wenig konkret und damit unwirksam.

Wenn Sie also bereits vor Jahren eine Patientenverfügung verfasst haben, sollten Sie unbedingt überprüfen lassen, ob diese den zu einer Wirksamkeit zwingend erforderlichen Anforderungen entspricht, denn nur dann können die von Ihnen bestimmten Familienmitglieder die von Ihnen für diesen Fall gewünschten Entscheidungen treffen.

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