31. Juli 2018
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Praktikum – ist der Mindestlohn zu zahlen?

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Praktikum – ist der Mindestlohn zu zahlen?

Kommentar im August

Rechtsanwältin Katrin Lotze, Telefon 68 87 79 44, E-Mail info@lotze-ra.de 
Rechtsanwältin Katrin Lotze, Telefon 68 87 79 44, E-Mail info@lotze-ra.de 
Keine Frage – einen Praktikanten zu betreuen, ist zeitaufwendig. Er oder sie will praktische Erfahrungen im Unternehmen sammeln und möglichst viele verschiedene Unternehmensbereiche kennenlernen. Ein Praktikant ist also keine billige Arbeitskraft, die man am besten mit lästigen Aufgaben beschäftigt. Seine Leistungen sollten angemessen honoriert werden. Aber was bedeutet das?

Nach dem Gesetz erhalten Praktikanten im Grundsatz den gesetzlichen Mindestlohn von derzeit € 8,84 je Zeitstunde. Das gilt auch für Minderjährige, wenn sie bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. Viele Unternehmen und öffentliche Stellen machen die Beschäftigung von Praktikanten aber davon abhängig, dass sie für sie kein Geld oder jedenfalls nur eine kleine Aufwandsentschädigung zahlen müssen. Deshalb hat der Gesetzgeber von dem Regelfall der Mindestlohnpflicht Ausnahmen zugelassen, beispielsweise:

• Bei einem Pflichtpraktikum aufgrund einer schul-/hochschulrechtlichen Bestimmung oder einer Ausbildungsordnung besteht kein Anspruch auf Mindestlohn. Das Mindestlohngesetz schreibt keine zeitliche Grenze vor – diese folgt aus der jeweiligen schul-/hochschulrechtlichen Bestimmung.

• Das gilt ebenfalls für all jene, die ein freiwilliges – also rechtlich nicht vorgeschriebenes – Praktikum vor Beginn einer Berufsausbildung oder eines Studiums zur Orientierung absolvieren. Hier gilt eine zeitliche Höchstgrenze von drei Monaten.

• Wird ein freiwilliges Praktikum als Begleitung zum Studium absolviert, muss auch kein Mindestlohn gezahlt werden. Neben der Höchstgrenze von drei Monaten gilt hier die Bedingung, dass der Praktikant nicht bereits zuvor im selben Unternehmen ein solches Praktikum gemacht hat. Die Arbeitgeber müssen darlegen und beweisen, dass bei ihren Praktikanten eine dieser Ausnahmen vorliegt, wenn sie keinen Mindestlohn zahlen. Dementsprechend sollten sie sich vor Abschluss eines Praktikumsvertrages Nachweise über den Ausbildungsstatus, etwa eine Studienbescheinigung, und die Ausbildungsordnung vorlegen lassen und aufbewahren. Auch aus dem Praktikantenvertrag sollte hervorgehen, dass es sich um ein Pflichtpraktikum handelt. Zudem sollte der Praktikant schriftlich bestätigen, dass er das Praktikum noch nicht anderweitig absolviert hat. Kritisch wird es für die Arbeitgeberseite, wenn ein freiwilliges Praktikum länger als die vorgesehenen drei Monate dauert. Noch ist nicht abschließend geklärt, ob die Mindestlohnpflicht dann rückwirkend zum ersten Tag greift. Unter Umständen müsste dann für das gesamte Praktikum von Anfang an der Mindestlohn gezahlt werden. Will der Praktikant länger im Unternehmen bleiben, ohne dass der Mindestlohn gezahlt werden muss, ist das nur möglich, wenn jeweils andere Ausnahmetatbestände erfüllt werden. Deshalb sollten sich Arbeitgeber in Zweifelsfällen rechtzeitig Rechtsrat einholen.

Dr. Walter Burger & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB

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