31. März 2017
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Privates Surfen am Arbeitsplatz

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Privates Surfen am Arbeitsplatz

Kommentar im April

Rechtsanwältin Katrin Lotze, Telefon 688 77 944
Rechtsanwältin Katrin Lotze, Telefon 688 77 944
Häufig sieht man Arbeitnehmer während der Arbeitszeit im Internet in sozialen Netzwerken wie Facebook chatten oder bei Amazon oder Zalando surfen. Doch die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz kann für den Arbeitnehmer erhebliche Konsequenzen, im Einzelfall auch die Abmahnung oder Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben. Deshalb ist beim privaten Surfen im Internet am Arbeitsplatz Vorsicht geboten.

Für die rechtliche Beurteilung sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles maßgebend. Entscheidend ist also, ob die Internetnutzung über den Firmenrechner oder das private Smartphone erfolgt, was im Einzelnen mit dem Arbeitgeber vereinbart ist und die Intensität bzw. der zeitliche Umfang der Internetnutzung für private Angelegenheiten. Fehlt eine ausdrückliche Gestattung oder Duldung des Arbeitsgebers, ist die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz grundsätzlich nicht erlaubt. Während des privaten Surfens erbringt der Arbeitnehmer nämlich keine Arbeitsleistung – für die er ja bezahlt wird. Zudem ist er abgelenkt, sodass Arbeitsfehler leichter auftreten.

Meist sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber – unabhängig von der Unternehmensgröße – gleichermaßen unsicher, was erlaubt ist und welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen. Unproblematisch sind Seitenaufrufe und E-Mails, die zwar privat vom Arbeitnehmer versendet werden, aber dienstlich veranlasst sind, wie etwa die E-Mail an Familienangehörige, dass sich die Heimkehr aus dienstlichen Gründen verspäte.

Jüngst hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (5 Sa 657/15) entschieden, dass die während der Arbeitszeit erfolgte, über einen Zeitraum von 30 Arbeitstagen andauernde private Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses im Umfang von knapp 40 Stunden den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, auch wenn dem Arbeitnehmer die Privatnutzung im Arbeitsvertrag innerhalb der Arbeitspausen erlaubt ist.

Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bringen hier schriftliche Vereinbarungen über die Internetnutzung in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht. Viele Arbeitgeber empfinden zwar ein rigoroses Verbot der privaten Internetnutzung als nicht mehr zeitgemäß. Wird allerdings die private Nutzung des Internets – zum Bespiel zu bestimmten Zeiten (in Ruhepausen/ nach Feierabend) oder auf bestimmten Seiten – erlaubt, sind nach vorherrschender Ansicht die Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten der Internetnutzung durch den Arbeitgeber eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund sind Arbeitgeber gut beraten, sich über die Gestaltungsmöglichkeiten von Vereinbarungen über die Internetnutzung am Arbeitsplatz von einem Anwalt fachkundig beraten zu lassen.

Tobias Burgmann

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