7. April 2015
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Rechtliche Überraschungen aus dem Erbrecht

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Rechtliche Überraschungen aus dem Erbrecht

Kommentar im April

Rechtsanwältin Diana Bade,Telefon 04103/92080
Rechtsanwältin Diana Bade,
Telefon 04103/92080
Die Anzahl an Rechtsstreitigkeiten und deren Ausprägungen ist unendlich. Jeder Mensch hat ein Rechtsgefühl und bei jedem Rechtsstreit prallen zwei entgegengesetzte Meinungen aufeinander. Oft hat nur eine der Parteien recht. Die andere befindet sich in einem Rechtsirrtum. Manche Rechtsirrtümer sind weit verbreitet und wiederholen sich immer wieder. Das sieht man an folgenden Fällen: Ein Ehepaar hat keine Kinder, allerdings leben die Eltern der Eheleute noch. Ein Ehepartner verstirbt. Wer ist Erbe?

Viele sind der Meinung, der Ehepartner sei immer Alleinerbe, wenn kein Testament besteht und keine Kinder vorhanden sind. Dies ist falsch. Solange die Eltern des Verstorbenen noch leben, erben sie neben dem Ehepartner. Die Quote richtet sich nach dem Güterstand. Die Eltern erben zu 1/4 bei Zugewinngemeinschaft und sogar 1/2 bei Gütertrennung neben dem Ehepartner.

Ein anderer Irrtum: Braucht man, um Erbe zu werden, immer einen Erbschein?

Sollten Sie ein notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag erstellt haben, benötigen Sie oft keinen Erbschein. Das Eröffnungsprotokoll des notariellen Testaments oder des Erbvertrags macht den Erbschein entbehrlich. Auch die Grundbuchberichtigung erfolgt allein aufgrund des Eröffnungsprotokolls innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Sterbefall sogar gerichtskostenfrei.

Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) entlastet die Erben und die Gerichte. Sie können z.B. nicht mehr durch die Banken gezwungen werden, einen Erbschein vorzulegen.

Ein weiterer Irrtum liegt darin, dass viele glauben, ein notarielles Testament sei teuer. Richtig ist, dass ein notarielles Testament häufig günstiger ist als ein Erbschein. Es gelten geringere Gebühren.

Zudem kommt es auf den Zeitpunkt der Errichtung des Testaments an. Wird es früh errichtet, haben viele noch ein geringeres Vermögen als zum Ende ihres Lebens. Ein einseitiges notarielles Testament kostet z.B. bei einem Vermögen von 100.000,00 € einschl. Gerichtskosten netto 363,00 €.

Hilfe für Kinder
Hat der Erblasser kein Testament errichtet, müssen die Erben einen Erbschein beantragen. Sollte das Vermögen zum Zeitpunkt des Todes auch 100.000,00 € betragen und nicht noch größer geworden sein, betrügen die Kosten für den Erbschein – antrag und die Erteilung schon 546,00 € netto. Die Erbschein – erteilung dauert zudem mindestens mehrere Wochen. Dagegen haben die Parteien, die über ein notarielles Testament verfügen, innerhalb kurzer Zeit den Nachweis hierüber.

Es gibt noch eine Vielzahl von weiteren Rechtsirrtümern. Es ist sinnvoll, jede Angelegenheit im einzelnen genau zu betrachten, damit Sie keine rechtliche (böse) Überraschung erleben.

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