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Rückerstattung von Vermögenszuwendungen von Schwiegereltern bei Scheitern der Ehe
Kommentar im September
Wenn Schwiegereltern ihrer Tochter/ihrem Sohn und dem Schwiegerkind größere Geldbeträge z. B. zur Finanzierung eines Immobilienerwerbs, Ausbau eines Dachgeschosses oder Erwerb einer Einbauküche zur Verfügung stellen, sollte daher zuvor klar definiert werden, ob es sich hierbei um ein Darlehen oder eine Schenkung handelt. Denn Vermögenszuwendungen von Schwiegereltern werden von diesen häufig als Darlehen angesehen, während der Empfänger der Leistung diese als Schenkung betrachtet.
Solange die Ehe der Tochter/des Sohnes mit dem Schwiegerkind besteht, stellt sich die Frage der Rückforderung der Geldbeträge in der Regel nicht. Trennt sich das Ehepaar jedoch, wollen die Schwiegereltern den/die Schwiegersohn/-tochter jedoch nicht länger begünstigen und fordern ihr Geld zurück. Das gelingt jedoch nur, wenn der Rechtsgrund der Zuwendung klar definiert werden kann. Als Rechtsgrundlage kommt ein Darlehen oder eine Schenkung in Betracht.
Ist ein größerer Geldbetrag geflossen und kann ein Darlehensvertrag hierfür nicht vorgelegt werden, ist ein Indiz für die Rechtsgrundlage der Vermögenszuwendung die Bezeichnung auf dem Überweisungsträger.
Eine Überweisung mit dem Zusatz „Darlehen“ reicht in der Regel aus. Ist auf dem Überweisungsträger jedoch nur z.B. „Einbauküche“, „Ausbau Dachgeschoss“ oder „Sonderausstattung“ vermerkt, wird sich hieraus kein Darlehen mit entsprechendem Rückforderungsanspruch herleiten lassen, wenn kein gesonderter Darlehensvertrag für diese Anschaffungen vorgelegt werden kann. Das Schwiegerkind kann sich in diesem Fall auf eine Schenkung an beide Eheleute berufen. Ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern für ihre Vermögenszuwendung ist damit jedoch noch nicht zum Scheitern verurteilt.
Die Rechtsprechung differenziert bei Vermögenszuwendungen von Schwiegereltern, die kein Darlehen darstellen, nach der Höhe und dem Verwendungszweck. In Fällen von größeren Vermögenszuwendungen neigt sie dazu, diese als Schenkung an das eigene Kind anzusehen, solche an das Schwiegerkind jedoch den ehebezogenen Zuwendungen unter Eheleuten gleichzustellen. Damit unterliegt die Vermögenszuwendung nicht dem Schenkungsrecht, sondern den Grundsätzen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage, die darin begründet sind, dass größere unentgeltliche Zuwendungen im Verhältnis zum Schwiegerkind nicht aus reiner Freigiebigkeit zum endgültigen Behaltendürfen erfolgen, sondern in der Erwartung des Fortbestands der Ehe gemacht werden. Der Rückforderungsanspruch gegen das Schwiegerkind kann sich entsprechend aus dem Scheitern der Ehe und der Vorstellung der Schwiegereltern an deren Fortbestand bei der Vermögenszuwendung ergeben. Um spätere Rückzahlungsansprüche zu erleichtern, empfiehlt sich anwaltliche Beratung bereits vor der Vermögenszuwendung.