1. Juni 2016
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Sabbatical

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Sabbatical

Kommentar im Juni

Rechtsanwalt Ralph Sendler, Telefon 390 87 11 
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Wer hat nicht schon einmal davon geträumt, länger als die stets zu kurzen und wenigen Wochen des üblichen Urlaubs einfach dem Berufsalltag den Rücken kehren zu können. Möglich werden kann dies im Rahmen eines Sabbaticals, also einem Arbeitszeitmodell für einen längeren Sonderurlaub. Der Begriff stammt aus den USA, angelehnt an das biblische Sabbatjahr, er beschreibt einen Zeitraum der Auszeit. Die Anlässe für ein Sabbatical sind ganz unterschiedlich, die häufigsten Gründe sind Steigerung von Motivation und Kreativität, Reisen, Weiterbildung, berufliche Neuorientierung, aber auch das Vorbeugen eines Burnouts oder der Wunsch nach Einlegung einer zeitintensiven Partnerschafts- oder Familienphase. Letzteres ist für mehr als zwei Drittel aller Arbeitnehmer der Grund, eine Arbeitspause einzulegen.

Was aber sind die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für ein Sabbatical, welche Absprachen müssen mit dem Arbeitgeber getroffen werden und was muss man für sich persönlich regeln? Zunächst einmal ist festzustellen, dass man als Arbeitnehmer keinen Anspruch auf einen (in der Regel unbezahlten) Sonderurlaub in Gestalt eines Sabbaticals hat. Der Arbeitgeber ist lediglich verpflichtet, den gesetzlichen Mindesturlaub und/oder den zusätzlichen Urlaub aus Tarif oder Vertrag zu gewähren. Da inzwischen der Wunsch nach einem Sabbatical nicht mehr mit dem klischeehaften Stigma von mangelndem Ehrgeiz behaftet ist und eine längere Auszeit durchaus positive Auswirkungen auf Kreativität und Produktivität der Arbeitnehmer haben kann, wird ein entsprechender Wunsch nicht zugleich auf Ablehnung des Chefs stoßen. Wichtig ist auf jeden Fall, den Wunsch nach einem Sabbatical weit im Voraus anzukündigen, damit eine Vertretungsregelung rechtzeitig geplant werden kann.

Hat man sich mit seinem Arbeitgeber auf eine längere Auszeit verständigt, sollten auf jeden Fall noch verschiedene vertragliche Details geregelt werden: Entweder ist das Sabbatical ein bezahlter Sonderurlaub oder man hat sich zuvor schon Zeitguthaben angespart, die in der Sabbatical-Zeit eingesetzt werden und zur teilweisen oder vollständigen Fortzahlung des Gehaltes führen. Dies sollte im Rahmen einer Sabbatical-Absprache geregelt werden, die auch Vereinbarungen enthalten sollte zu Versicherungsleistungen, zu der eventuellen Fortzahlung einer betrieblichen Altersvorsorge oder anderen freiwilligen Leistungen, zu eventuellen Krankheitszeiten während der Auszeit und zu der Position, die man nach der Rückkehr beibehält oder neu einnimmt. In diesem Zusammenhang empfehlen sich auch Abfindungsvereinbarungen für den Fall, dass eine schlechtere Stelle zugewiesen wird.

Auch sollte geregelt werden, wie sich das Sabbatical auf die Urlaubsansprüche auswirkt (die gesetzlichen bleiben auf jeden Fall bestehen). Wenn das Sabbatical als unbezahlter Urlaub eingelegt wird, sollte man auf jeden Fall das Fortbestehen der Krankenversicherung regeln. Außerdem sollte man für sich klären, ob mit dem Ersparten laufende Verbindlichkeiten weiter bestritten werden können. Und schließlich sollte man sich aus eingangs genannten Gründen auch nicht scheuen, ein Sabbatical im Lebenslauf zu erwähnen, da es bereits seit Langem den Ruf des Faulenzertums verloren hat.

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