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Spenden und ehrenamtliche Tätigkeiten
Der Steuertipp
Auch der Abzug von Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien erfolgt teils durch direkte Minderung der Einkommensteuer, teils über den Sonderausgabenabzug. Beide Wege sind auf einen absoluten Höchstbetrag begrenzt.
Bei Spenden bis einschließlich 200 EUR (in Katastrophenfällen ohne Betragsgrenze) genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank. Bei der Buchungsbestätigung kann es sich z. B. um den Kontoauszug, um eine gesonderte Bestätigung der Bank oder um einen PC-Ausdruck beim Online-Banking handeln.
Darüber hinaus ist für den Spendenabzug eine Zuwendungsbescheinigung erforderlich. In einem aktuellen Schreiben weist das Bundesministerium der Finanzen darauf hin, dass Spendenbescheinigungen auch elektronisch in schreibgeschützter Form an die Spender übermittelt werden können. Hierfür ist Voraussetzung, dass der Spendenempfänger dieses Verfahren vorab dem Finanzamt mitteilt. Die Digitalisierung schreitet voran und geht somit auch am Finanzamt nicht spurlos vorbei.
Zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeiten sind Einnahmen aus nebenberuflichen gemeinnützigen Tätigkeiten bis zu einem Betrag von 720 Euro im Jahr steuerfrei gestellt. Begünstigt durch die Ehrenamtspauschale sind sämtliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Bereich.