29. Dezember 2017
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Steuertipps für Unternehmer zum Jahresendspurt

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SERVICE FINANZEN

Steuertipps für Unternehmer zum Jahresendspurt

Der Steuertipp 

Harnald Henze, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Tel. 688 77 21-0
Harnald Henze, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Tel. 688 77 21-0
In den letzten Wochen vor dem Jahreswechsel sollten Unternehmer prüfen, ob sie für das aktuelle Jahr alle Steuervergünstigungen ausgenutzt haben. Wer seine Chancen zum Steuern sparen wahrnehmen möchte, muss ein paar Besonderheiten beachten, die bei der richtigen Planung bares Geld wert sind.

Neue Investitionen tätigen

Wenn der Eigentümer eines kleinen oder mittleren Betriebs neue Anschaffungen plant, kann es sich durchaus lohnen, diese noch vor Jahresende anzustoßen. Insgesamt bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten für beispielsweise Fahrzeuge, Arbeitsgeräte oder Computer kann er gewinnmindernd abziehen. Der Maximalbetrag liegt hierfür bei höchstens 200.000 Euro je Betrieb. Dieser Betrag darf insgesamt für das Jahr des Abzugs und die drei vorangehenden Jahre nicht überschritten werden. Mit dem sogenannten Investitionsabzugsbetrag kann der Unternehmer so auf Antrag beim Finanzamt nicht nur die Jahressteuer mindern, sondern auch seine vierteljährlichen Vorauszahlungen. Ein Gegencheck vor dem Jahreswechsel ist daher ratsam.

Rechnungen prüfen

Vor dem Jahresende sollte jeder Unternehmer seine Rechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen. Denn fehlerhafte Pflichtangaben können dazu führen, dass der Fiskus den Vorsteuerabzug ablehnt. Während der 10-jährigen Aufbewahrungsfrist von Rechnungen muss der Empfänger sicherstellen, dass die Dokumente beispielsweise bei Betriebsprüfungen verfügbar und lesbar vorliegen sowie nicht verändert oder gelöscht werden können.

Geschäftsessen richtig absetzen

Möchte sich ein Unternehmer mit einem Geschäftsessen zum Jahresabschluss bedanken und die zukünftige Zusammenarbeit planen, sind einige Vorgaben zu beachten, um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben. Er sollte neben den Bewirtungskosten den Namen der Gäste, das Datum, den Anlass und den Ort des Essens angeben. Bei einer Bewirtung in einer Gaststätte genügen sogar Angaben zu dem Bewirtungsanlass und den Teilnehmern. Die Rechnung (maschinell erstellte Quittung) über die Bewirtung muss aber beigefügt werden. Sie können die Bewirtungskosten zu 70 Prozent und die Umsatzsteuer sogar voll steuerlich geltend machen, wenn den umsatzsteuerlichen Pflichtangaben genügt worden ist.

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