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Testamentsvollstrecker und demographischer Wandel
Kommentar im Januar
Mit diesen Gedanken sind Sie durchaus typisch. Forschungen gehen davon aus, dass etwa jeder vierte volljährige Bundesbürger ein Testament hat. Nur etwa 1/3 der Testamente werden notariell errichtet und 2/3 eigenhändig. Etwa jeder fünfte Erblasser testiert wiederholt und ergänzt eine bestehende letztwillige Verfügung.
Häuser und Wohnungen sowie Wertpapiere, Schmuck und Kunstgegenstände spielen bei künftigen Erbschaften eine immer größere Rolle laut Allensbach-Studie zum Thema „Erben“. Und die gesellschaftspolitischen Rahmenbedingungen? Demographische Forschungen der Stiftung für Zukunftsfragen, Hamburg, und hier insbesondere von Prof. Dr. Ulrich Reinhardt, ergaben, dass die Institution „Familie“ weiter an Bedeutung verlieren wird. Die Anzahl der Ehepaare ohne Kinder liegt über der Zahl der Ehepaare mit Kindern. Zudem steigt die Zahl der Alleinerziehenden.
Die meisten Deutschen stellen Familie und Freunde, Lebensfreude und geistige Gesundheit höher als materiellen Wohlstand. Sie akzeptieren Wohlstandsverluste für Klimaschutz. Wegen der steigenden Kosten für Gesundheit und Pflege erwarten Zukunftsforscher und Erblasser, dass sich die finanziellen Möglichkeiten, etwas zu vererben, in den kommenden Jahren verringern werden.
Zwischenruf:
Dieser demographische Wandel beeinflusst die künftigen Anforderungen an den Testamentsvollstrecker (TV).
Und die Mandanten? Manche denken: Ist das Testament geschrieben oder beurkundet, schleicht Gevatter Hein um das Haus.
Die Bereitschaft, sich mit dem Thema Erben zu befassen, ist nach wie vor gering. Knapp 2/3 der Bundesbürger erklären, sich mit dem Thema ungern zu beschäftigen. Hierbei empfinden mehr als 3/4 der Deutschen das Erbrecht als zu kompliziert.
Bei etwa jedem fünften Erbfall gibt es Erbstreitigkeiten. Dies lässt sich durch eine angeordnete Testamentsvollstreckung vermeiden.
Ergebnis Ihres Nachdenkens:
Eine der Grundsituationen, die wir im Januar-Heft dargestellt haben, besteht. Sie entscheiden sich für eine erb- und steuerrechtlich sowie familienpsychologisch versierte Person Ihres Vertrauens als TV. Zu TV und Psychologie mehr im Mai-Heft. Versprochen.
Erneuter Formulierungsvorschlag also für Ihr Testament: „Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker gemäß § 2197 BGB ernenne ich …“