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Testamentsvollstrecker und Erbschaftsteuerreform
Kommentar im Mai
Vor Ihnen liegt zudem der Text Ihres Testaments: „Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker (TV) gemäß § 2197 BGB ernenne ich …“.
Sie erinnern sich: Der Erfolg der Testamentsvollstreckung hängt ab von der persönlichen und fachlichen Eignung der Person Ihres Vertrauens.
Der von Ihnen eingesetzte TV muss Erbschaftsteuer und ggf. auch Einkommensteuer können. Der TV gibt die Erbschaft – steuererklärung gemäß § 149 Abgabenordnung i.V.m. § 31 Absatz I Satz 1 ErbStG ab. Er erhält den Erbschaftsteuerbescheid. Wenn noch eine Einkommensteuererklärung abzugeben oder ein Einkommensteuerbescheid zu würdigen ist, so muss auch dies der TV leisten.
Der TV hat dafür zu sorgen, dass die Steuerschulden aus Nachlassmitteln gemäß § 32 Absatz I Satz 2 ErbStG gezahlt werden. Der TV muss die Vermögens- und Liquiditätsplanung leisten.
Für einen Moment lehnen Sie sich entspannt zurück, weil Sie einen steuerlich versierten TV eingesetzt haben.
Was aber wird das Gesetzgebungsverfahren in Berlin bringen? Beim Betriebsvermögen wird der Gesetzgeber zwar die notwendigen Anpassungen bei den Verschonungsregelungen für große Unternehmensvermögen vornehmen und Vorschriften für kleine Unternehmen überarbeiten. Beim Privatvermögen ist eine vertiefte Reform des Erbschaftsteuergesetzes aber unwahrscheinlich.
Andererseits kann jedes Gesetzgebungsverfahren eine eigene Dynamik entwickeln.
Wie ich von einzelnen Bundestagsabgeordneten aus den Be – reichen Recht und Finanzen höre, wird die Erbschaftsteuer – reform moderat und mittelstandsfreundlich ausfallen. Das Bundesfinanzministerium wird die harsche Kritik aus allen Himmelsrichtungen an dem ersten Positionspapier, den sogenannten Eckpunkten, berücksichtigen und eine Balance zwischen den Polen Unternehmenssicherung und Sozialverpflichtung finden.
FAZIT: Keine Panik an der Erbschaftsteuerfront bei Privatvermögen! Sie als privatisierender Erblasser werden von der Erbschaftsteuerreform wohl nicht betroffen sein.
Zufrieden lehnt sich der Erblasser zurück. Sein Wille entscheidet. Er muss allerdings die Risiken der Erbschaftsteuerreform beachten – auch bei der Einsetzung des TV.