IMMOBILIEN
KOLUMNE
Unglücksort Mietwohnung – Was gilt, wenn ein Mieter verstirbt?
Der Tod des Mieters gilt beispielsweise nicht als außerordentlicher Kündigungsgrund und die Angehörigen können in das Mietverhältnis eintreten. Der bestehende Mietvertrag wird fortgesetzt. Auch das Hausrecht des Mieters geht auf dessen Erbberechtigte über.
Entscheiden sich die Angehörigen gegen die Übernahme des Mietvertrages, können sie innerhalb eines Monats nach dem Todesfall ihr Sonderkündigungsrecht nutzen und den Vertrag mit einer dreimonatigen Frist schriftlich beenden. Bis zum Ende des Mietverhältnisses übernehmen die Erben dann alle Rechte und Pflichten des verstorbenen Mieters, inklusive eventueller Nebenkostennachzahlungen. Allerdings ist die Haftung auf den Nachlass beschränkt. Sind die Kosten höher als das hinterlassene Vermögen, muss der Vermieter die Differenz tragen.
Es gibt keine Erben oder das Erbe wird ausgeschlagen? Dann sollten bei Vermietern die Alarmglocken schrillen. In diesem Fall geht die Erbschaft zwar auf den Landesfiskus über, doch auch der haftet nur bis zur Höhe des Nachlasswertes. Und das kann für den Vermieter teuer werden, vor allem, wenn die Vermögenslage des Verstorbenen überschaubar ist. Es ist beispielsweise keine Seltenheit, dass Vermieter die Entrümpelung der Wohnung selbst zahlen müssen. Die Kosten dafür summieren sich schnell auf 3.000 Euro und mehr. Auch mit Mietausfällen und teils erheblichen Renovierungskosten ist zu rechnen. Denn es kann durchaus einige Monate dauern, bis der Vermieter grünes Licht von der Behörde für das Räumen der Wohnung bekommt. Wichtig: einfach räumen geht nicht. Das ist verbotene Eigenmacht und kann zu erheblichen Problemen mit Erben und Gerichten führen. Und richtig kompliziert wird es, wenn nach einer Räumung dann doch noch ein Erbe Anspruch auf Wertgegenstände, die sich angeblich in der Wohnung befunden haben sollen, stellt.
Vermieter, die mit solch einer Situation konfrontiert sind, sollten deshalb einen guten Hausverwalter zu Rate ziehen, der sowohl die rechtlichen als auch behördlichen Fallstricke kennt und aus langjähriger Erfahrung den ein oder anderen Tipp zum richtigen Verhalten bei komplizierteren Fällen geben kann.
Oliver Moll, Moll & Moll Zinshaus
ANALYSE
Wird die EZB-Politik die Baufinanzierungszinsen dauerhaft niedrig halten?
Langfristig wird sich das Zinsniveau nicht so impulslos wie aktuell entwickeln. „Wir empfehlen daher Immobilienkäufern das niedrige Zinsniveau lange festzuschreiben oder ein Volltilger-Darlehen einzugehen“, meint Gawarecki. So kann beispielsweise die von Marktakteuren im Verlauf des Jahres erwartete Zinserhöhung der US-Notenbank Federal Reserve hierzulande zu einer leichten Zinserhöhung führen.
KOLUMNE
Trautes Heim – Glück allein!
Die allgemeine Lage und die Angst, zu spät zu kommen, wenn es um die Suche nach der Wunschimmobilie geht, verstärkt den Nachfragesog nur noch mehr. Wir können selbst nicht absehen, wohin die Entwicklung unter den geschilderten Vorzeichen gehen wird, können aber versichern, dass wir derzeit noch ein gutes Angebot für ein „trautes Heim“ bereithalten.
Conrad Meissler, Meissler & Co.
TREND
685 neue Hochhauswohnungen bis 2018
Pandion-Vorstand Reinhold Knodel erläutert: „Anders als in den 1970er Jahren entstehen heute in erster Linie Hochhäuser im gehobenen Segment. Damit wandelt sich das Image des Wohnens im Hochhaus hierzulande. Was in Asien und den USA völlig normal ist, kommt nun auch in unseren Metropolen an.“