3. August 2015
Magazin

Verwirkung von Unterhaltsansprüchen bei neuer Partnerschaft

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Verwirkung von Unterhaltsansprüchen bei neuer Partnerschaft 

Kommentar im August 

Astrid Weinreich, Rechtsanwältin & Fachanwältin für Familienrecht, Telefon 866 031-0
Astrid Weinreich, Rechtsanwältin & Fachanwältin für Familienrecht, Telefon 866 031-0
In der anwaltlichen Beratung wird im Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen regelmäßig die Frage gestellt, ob das Zusammenleben mit einem neuen Partner zu einem Verlust des Unterhaltsanspruchs führt.

Die Frage ist insofern berechtigt, als dass das Zusammenleben in einer verfestigten Lebensgemeinschaft der in der Praxis am häufigsten vorkommende Verwirkungsgrund ist. Dem Unterhaltsschuldner sind weitere Unterhaltszahlungen dann nicht mehr zumutbar, wenn die/der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

Von einer verfestigten Lebensgemeinschaft spricht man bei einem Zusammenleben in einer sogenannten Unterhalts – gemeinschaft oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Die Unterhaltsgemeinschaft und die eheähnliche Gemeinschaft schließen sich wechselseitig nicht aus, sondern gehen teilweise ineinander über.

Eine Unterhaltsgemeinschaft ist zu bejahen, wenn der Bedürftige dauerhaft in fester sozialer Verbindung mit einem neuen Partner zusammenlebt, sie gemeinsam wirtschaften und der haushaltsführende Partner von dem anderen finanziell unterhalten wird. Anhaltspunkte sind insbesondere die Finanzierung des Haushalts oder eines Teils sowie der Wohnung durch den neuen Lebensgefährten, der Kauf oder Bau eines gemeinsamen Eigenheims, ein aus der neuen Verbindung hervorgegangenes Kind, Zusammenleben mit den beiderseitigen Kindern bei ausreichendem Einkommen des neuen Partners für einen gemeinsamen Haushalt. Maßgebend sind stets die Umstände des Einzelfalles.

Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt hingegen vor, wenn der Berechtigte zu einem neuen Partner eine auf Dauer angelegte Beziehung aufnimmt und das nichteheliche Zusammenleben an die Stelle der Ehe getreten ist. Ein Indiz für eine feste soziale Gemeinschaft ist in der Regel ein gemeinsamer Haushalt. Es kommt jedoch im Gegensatz zur Unterhaltsgemeinschaft maßgeblich auf das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit an. Für die eheähnliche Gemeinschaft wird insofern eine längere Dauer des Zusammenlebens verlangt. Als Mindestdauer wurden von der Rechtsprechung zwei bis drei Jahre angesetzt. Während die wirtschaftliche Lage des neuen Partners im Gegensatz zur Unterhaltsgemeinschaft bei der eheähnlichen Gemeinschaft keine Rolle spielt.

Ist die Beziehung der neuen Partner noch nicht so gefestigt, dass man von einer eheähnlichen Beziehung sprechen kann und liegt auch keine Unterhaltsgemeinschaft vor, wird der Unterhaltsanspruch mitunter um die Ersparnis gekürzt, die dieses Zusammenleben mit dem neuen Partner mit sich bringt, weil der Unterhaltsbedarf sich verringert.

Ob der Unterhalt durch Verwirkung gemäß § 1579 Nr. 2 BGB ganz entfällt oder ein geringerer Bedarf sich auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs auswirkt, sollte von Zeit zu Zeit überprüft werden.

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