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Vorsicht beim Einsatz von Fremdpersonal
Kommentar im März

1. Bei einer verschleierten Arbeitnehmerüberlassung soll der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber künftig nicht mehr besser gestellt werden, als derjenige, der unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt. Das gilt auch, wenn der Verleiher vorsorglich eine Überlassungserlaubnis beantragt, um sich vor den Folgen illegaler Arbeitnehmerüberlassung abzusichern (sogenannter „Fallschirm“).
2. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sollen künftig bis zu einer Überlassungsdauer von 18 Monaten beim Entleiher eingesetzt werden dürfen. Abweichende Regelungen kann ein Tarifvertrag vorsehen.
3. Spätestens nach neun Monaten sollen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer den gleichen Lohn wie die Stammmitarbeiter im Unternehmen des Entleihers erhalten. Ein Tarifvertrag kann diesen Zeitraum unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu zwölf Monate ausdehnen.
4. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer dürfen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden.
5. Es ist beabsichtigt, dass der Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern im entleihenden Unternehmen auch bei den Schwellenwerten, etwa für die Mitbestimmung, berücksichtigt wird.
6. Zudem sollen die wesentlichen Abgrenzungskriterien zwischen Werk- und Dienstvertrag einerseits und Arbeitsvertrag andererseits gesetzlich verankert werden.
Mit dem Inkrafttreten dieser Neuregelungen ist frühestens im Januar 2017 zu rechnen. Zu beachten ist, dass die Folgen einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung heute schon beachtlich und unangenehm sind. Deswegen ist es ratsam, sich bereits jetzt mit möglichen Fallstricken und Risiken der Arbeitnehmerüberlassung zu beschäftigen und den Empfehlungen eines Anwalts zu folgen.