2. November 2015
Magazin

Weihnachtszeit = Husten, Schnupfen, Heiserkeit

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Weihnachtszeit = Husten, Schnupfen, Heiserkeit

Der Steuertipp 

Carola Gerhardt und Marco Meyer, Steuerberater, Telefon 86 60 130
Carola Gerhardt und Marco Meyer, Steuerberater, Telefon 86 60 130
Die Winter- und Weihnachtszeit ist gleichzeitig leider auch die Grippe- und Erkältungszeit. Für die jährlich zahlreich Betroffenen nicht nur ein gesundheitlicher, sondern auch ein finanzieller Kraftakt. Steuerlich können die anfallenden Krankheitskosten eine sogenannte außergewöhnliche Belastung darstellen. Der positive Effekt: Außergewöhnliche Belastungen führen im Steuerrecht mitunter zu einer Steuerlastminderung und somit ggfs. zu einer Steuererstattung.

Voraussetzung ist jedoch, dass die insgesamt in einem Kalenderjahr aufgewendeten Zahlungen eine gewisse zumutbare Eigenbelastung übersteigen, welche sich prozentual abhängig an den sozialen Umständen und an der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte der Steuerpflichtigen bemisst. Daher empfiehlt es sich, sämtliche Atteste, Quittungen und Belege für Krankheitskosten, wie u.a. ärztlich verordnete Medikamente, medizinische Behandlungen, aber auch Sehhilfen und Zahnersatz, bereits von Jahresbeginn an aufzubewahren. Vor allem bei Privatversicherten können sich unter Umständen erhebliche Eigenanteile zur medizinischen Versorgung ergeben. Auch zahnärztliche Behandlungen können schnell mehrere Tausend Euro betragen. Grundsätzlich empfiehlt es sich unabhängig von deren Auswirkung, bei Erstellung der Einkommensteuererklärung die außergewöhnlichen Belastungen stets mit zu erklären, da diese sich durch spätere Änderungen Ihrer Steuerfestsetzungen seitens der Finanzverwaltung, wie z.B. durch nachträglich zu berücksichtigende Beteiligungsergebnisse, dann doch positiv auswirken könnten. Aber auch Scheidungs-, Beerdigungs- und Pflegekosten sowie Heimunterbringungen, Treppenlifte bei Gehbehinderungen, etwaige zusätzliche Aufwendungen für Behinderte neben den Pauschbeträgen (Bade- und Heilkuren bzw. sonstige Heilmethoden, psychotherapeutische Behandlungen, Betreuung durch Begleitpersonen, behindertengerechte Umbauten von Wohnungen oder PKWs, Zusatzpauschalen bei geh- und stehbehinderten Menschen etc.) sind außergewöhnliche Belastungen. Erstattungen und von den Krankenkassen übernommene Kosten sind entsprechend zu berücksichtigen.

Denken Sie immer daran: Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat auch das Recht, Steuern zu sparen. Fragen Sie Ihren Steuerberater. Es lohnt sich. Wir wünschen Ihnen eine fröhliche, aber vor allem auch gesunde Weihnachtszeit!

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