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Weihnachtszeit = Husten, Schnupfen, Heiserkeit
Der Steuertipp
Voraussetzung ist jedoch, dass die insgesamt in einem Kalenderjahr aufgewendeten Zahlungen eine gewisse zumutbare Eigenbelastung übersteigen, welche sich prozentual abhängig an den sozialen Umständen und an der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte der Steuerpflichtigen bemisst. Daher empfiehlt es sich, sämtliche Atteste, Quittungen und Belege für Krankheitskosten, wie u.a. ärztlich verordnete Medikamente, medizinische Behandlungen, aber auch Sehhilfen und Zahnersatz, bereits von Jahresbeginn an aufzubewahren. Vor allem bei Privatversicherten können sich unter Umständen erhebliche Eigenanteile zur medizinischen Versorgung ergeben. Auch zahnärztliche Behandlungen können schnell mehrere Tausend Euro betragen. Grundsätzlich empfiehlt es sich unabhängig von deren Auswirkung, bei Erstellung der Einkommensteuererklärung die außergewöhnlichen Belastungen stets mit zu erklären, da diese sich durch spätere Änderungen Ihrer Steuerfestsetzungen seitens der Finanzverwaltung, wie z.B. durch nachträglich zu berücksichtigende Beteiligungsergebnisse, dann doch positiv auswirken könnten. Aber auch Scheidungs-, Beerdigungs- und Pflegekosten sowie Heimunterbringungen, Treppenlifte bei Gehbehinderungen, etwaige zusätzliche Aufwendungen für Behinderte neben den Pauschbeträgen (Bade- und Heilkuren bzw. sonstige Heilmethoden, psychotherapeutische Behandlungen, Betreuung durch Begleitpersonen, behindertengerechte Umbauten von Wohnungen oder PKWs, Zusatzpauschalen bei geh- und stehbehinderten Menschen etc.) sind außergewöhnliche Belastungen. Erstattungen und von den Krankenkassen übernommene Kosten sind entsprechend zu berücksichtigen.
Denken Sie immer daran: Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat auch das Recht, Steuern zu sparen. Fragen Sie Ihren Steuerberater. Es lohnt sich. Wir wünschen Ihnen eine fröhliche, aber vor allem auch gesunde Weihnachtszeit!