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Wieviel Urlaub steht mir zu?
Kommentar im August
Der bezahlte Jahresurlaub ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts in der Gemeinschaft. Er hat mit zahlreichen Entscheidungen in der vergangenen Zeit auch zu einer Änderung der Rechtsprechung im deutschen Urlaubsrecht geführt, die sich erheblich auf die Urlaubsrechtspraxis auswirken.
Grundsätzlich regelt das Bundesurlaubsgesetz den Anspruch auf bezahlte freie Tage. So beträgt der gesetzliche Mindesturlaub in der Regel 20 Arbeitstage, wenn der Arbeitnehmer an fünf Tagen in der Woche arbeitet. Davon kann der Arbeitgeber auch nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abweichen. Hingegen werden in vielen Arbeitsverträgen 30 Urlaubstage vereinbart. Diesen „Mehrurlaub“ können Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag frei vereinbaren. Deswegen legen einige Arbeitgeber auch für sie günstigere Regelungen fest, die beispielsweise für die Übertragung und den Verfall des Mehrurlaubs gelten.
Üblicherweise ist der gesetzliche Urlaubsanspruch an das Kalenderjahr gebunden und verfällt, wenn er nicht bis zum Jahresende genommen wird. Wenn wichtige Gründe vorliegen, etwa eine Urlaubssperre durch den Arbeitgeber, kann er auch auf das nächste Jahr übertragen werden. Dann müssen die freien Tage aber innerhalb der nächsten drei Monate des folgenden Kalenderjahres „abgefeiert“ werden. Eine Ausnahme gilt für den Urlaub, den der Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung nicht nehmen konnte. Hier erlöschen die gesetzlichen Urlaubsansprüche erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.
Auch wer im Urlaub krank wird, muss nicht um seinen Urlaubsanspruch fürchten. Er muss dies jedoch mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachweisen. Diese Tage werden dann nicht auf seinen Urlaubsanspruch angerechnet. Allerdings verlängert sich der Urlaub nicht automatisch um die Tage der Erkrankung, das heißt der Arbeitnehmer muss wie zuvor geplant an seinen Arbeitsplatz zurückkehren. Die Planbarkeit des Urlaubs ist für beide Seiten – Arbeitnehmer und Arbeitgeber – wichtig: Ist der Urlaub erst einmal festgelegt, ist eine einseitige Änderung nur eingeschränkt möglich. Ein Rückruf aus dem Urlaub kommt regelmäßig nicht in Betracht. Soweit Arbeitnehmer in der betrieblichen Praxis einem sogenannten Rückruf folgen, geschieht dies meist freiwillig und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber.