1. April 2016
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Wohnvorteil bei Trennung und Scheidung

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Wohnvorteil bei Trennung und Scheidung 

Kommentar im April

Dr. Stephanie Matthiessen, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Rechtsanwälte Ormanschick, Telefon 86 60 60-0
Dr. Stephanie Matthiessen, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Rechtsanwälte Ormanschick, Telefon 86 60 60-0
Haben die Eheleute während der Zeit ihres Zusammenlebens ein Haus gebaut oder eine Eigentumswohnung erworben, hat dies gleich mehrere positive Auswirkungen. Es steht eine angemessene Wohnung für die gesamte Familie zur Verfügung. Weiterhin entfallen in vielen Fällen die zuvor erforderlichen Mietzahlungen. Das hierfür aufgewendete Kapital kann zur Tilgung und damit zur Schaffung von Eigentumswerten eingesetzt werden. Diese gemeinsame Lebensplanung könnte jedoch mit Trennung der Partner und späteren Scheidung der Ehe ins Wanken geraten. In diesem Fall stellt sich die Frage, wie oder von wem die während der Ehe erworbene Wohnung künftig genutzt werden soll.

Ein einfacher Weg wäre natürlich, wenn beide Ehepartner sofort aus der Wohnung ausziehen und diese einvernehmlich verkaufen. Meist verbleibt aber ein Ehepartner zunächst in der zuvor gemeinsam genutzten Wohnung, während der andere auszieht. Dann treten einige Probleme auf, denn die Trennung der Eheleute, und der damit häufig verbundene Auszug eines Ehegatten, löst die gemeinsame Lebensplanung nicht mit sofortiger Wirkung auf. Deshalb kann auch nicht verlangt werden, dass die während der Ehe erworbene Wohnung sofort veräußert wird. Die nachfolgenden Regelungen gelten also unabhängig davon, in welcher Höhe sich die Ehepartner am Kauf der Wohnung beteiligt haben. Maßgeblich ist allein die gemeinsame Nutzung der Wohnung während des Zusammenlebens.

Derjenige Ehepartner, der in der Wohnung, in vielen Fällen mit den gemeinsamen Kindern, bleibt, muss sich für das mietfreie Wohnen einen Gebrauchsvorteil (einen sogenannten Wohnvorteil) zurechnen lassen. Dieser Wohnvorteil ist ihm als unterhaltsrechtliches Einkommen anzurechnen.

Die Höhe bemisst sich dabei zunächst nur nach der Wohnfläche, die den persönlichen Verhältnissen angemessen ist. Zurechenbar ist damit nur ein Wohnvorteil in der Höhe einer Vergleichsmiete für eine kleine, den Wohnbedürfnissen des in der Ehewohnung verbleibenden Ehepartners entsprechenden, Wohnung, die dieser sich, im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse, hätte anmieten können.

Erst nach Ablauf des sogenannten Trennungsjahres, wenn also das endgültige Scheitern der Ehe feststeht, ist dem in der Ehewohnung verbleibenden Ehepartner grundsätzlich die verkehrsübliche Miete für diese Wohnungsgröße insgesamt als Wohnvorteil zuzurechnen.

Bis zum Verkauf der gemeinsamen Wohnung oder der Übernahme durch einen Ehepartner ist die Nutzung des Eigenheims also ein wirtschaftlicher Faktor, der unterhaltsrechtlich eine wichtige Rolle spielt. Es empfiehlt sich daher in diesen Fällen möglichst frühzeitig eine rechtliche Einschätzung durch einen Fachanwalt für Familienrecht einzuholen.

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