Der Impfschutz ist seit geraumer Zeit auch als Mittel des Arbeitsschutzes im Gespräch. In Berufsfeldern wie etwa der Medizin oder schulischen Einrichtungen scheint dies auch Sinn zu machen. Doch für all diejenigen, die einer Impfung kritisch gegenüberstehen, steht eine Befürchtung im Raum: Darf mich mein Arbeitgeber zur Impfung zwingen? Die Antwort ist ganz klar: nein. In Deutschland herrscht kein Impfzwang, anders als in manchen autokratischen Staaten, in denen die Impfung gegen den Willen einer Person verabreicht werden kann. Doch in manchen Fällen darf ein Arbeitgeber die Impfung zumindest fordern – auch mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen.
Impfzwang und Impfpflicht
Der Impfzwang ist deutlich zu unterscheiden von einer Impfpflicht. Eine Impfpflicht ist in Deutschland durchaus bekannt. Die Impfpflicht meint, dass bestimmte Dinge, nur dann möglich sind, wenn eine Impfung erfolgt ist. Das gilt zum Beispiel für die seit 2020 gesetzlich angeordnete Masernimpfpflicht für Beschäftigte in Betreuungs-, Pflege- oder medizinischen Einrichtungen. Aber die Impfung kann vom Arbeitgeber nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Wenn die Impfpflicht jedoch nicht wahrgenommen wird, sind Konsequenzen von Arbeitgeberseite oder von Amtswegen möglich: das Gesundheitsamt kann ein Beschäftigungsverbot aussprechen und das Arbeitsverhältnis im Falle einer Unterlassung gekündigt werden. Im Beispiel der Masernimpfung bezieht sich die Impfpflicht auch auf den Kitabesuch der Kinder. Eine Masernimpfung des Kindes ist in der Kita nachzuweisen. Andernfalls ist der Besuch des Kindes nicht gestattet.
Mitverantwortlich für die Einführung der Masernimpfpflicht war eine Masernepedemie im Jahr 2019. Das Masernvirus ist ein gehirngängiges Virus, das zu schweren Behinderungen und dem Tod führen kann. Für den Ausbruch in 2019 war der Zusammenbruch der Herdenimmunität verantwortlich – also der ausreichenden Menge Geimpfter in der Bevölkerung.
Impfpflicht nach Erfordernis
Impfpflichten betreffen jedoch nicht jeden Arbeitsort in gleicher Weise. Denn so wichtig und sinnvoll eine Schutzimpfung auch für die Arbeitssicherheit sein mag, ist sie nicht in allen Berufszweigen gleichermaßen relevant. Wenn die AHA-Regeln zum Schutz von Belegschaft und „Kunden“ ausreichen, ist eine Impfpflicht arbeitsrechtlich schwer zu begründen. In allen anderen Fällen, etwa in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen ist auf das Wohl von Angestellten und ihren Kontakten zu achten. Hier besitzt der Arbeitgeber ein sogenannte Direktionsrechts nach § 106 Gewerbeordnung und darf die Impfung anordnen.
Aufhebung der Priorisierung
Viele sehen die Möglichkeit, sich beim Betriebsarzt impfen zu lassen als Chance, schneller an eine Impfung zu kommen. Möglich ist dies durch die Aufhebung der Priorisierung. Das heißt: Ab dem 7. Juni 2021 können alle Personen ab 16 Jahren einen Impftermin erhalten, unabhängig vom Gesundheitszustand oder anderer Faktoren wie dem Beruf. Allerdings sind die Impfstoffmengen weiterhin begrenzt. Nicht alle Impfwillegen werden daher im Juni gleich einen Termin erhalten. Die Aufhebung der Priorisierung betrifft somit zunächst Coronavirus-Schutzimpfungen bei Betriebsärztinnen und -ärzten, Privat-Praxen sowie Vertragsärztinnen- und ärzten.