14. Februar 2022
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Verkürzung des Genesenenstatus in einem Fall gekippt

Das Verwaltungsgericht hat entschieden. Der Genesenenstatus ist nicht grundsätzlich auf 90 Tage limitiert. Ändert das nun den Boosterstatus für alle?

Das Haus der Gerichte Hamburg. Hier wurde über den Eilantrag zum Genesenenstatus entschieden // Foto: BJV

Das Haus der Gerichte Hamburg // Foto: BJV

+Aktualisiert am 15.02.+
Nach derzeit geltender Rechtslage in Hamburg ist der Genesenennachweis der einzige Ersatz zum Impfnachweis.  Einer der beiden Nachweise  ist aktuell Voraussetzung für den Zugang zu bestimmten Betrieben, Einrichtungen und Veranstaltungen. Die Verordnung des Bundes sah für den Genesenennachweis  ursprünglich eine Gültigkeitsdauer von 6 Monaten nach festgestellter Infektion vor. Die Bundesregierung änderte diese Vorschrift mit Verordnung vom 14. Januar 2022. Seitdem gilt, dass für den Genesenenstatus die im Internet veröffentlichten Vorgaben des Robert Koch-Instituts maßgeblich sind. Nach der fachlichen Vorgabe des Robert Koch-Instituts vom 15. Januar 2022 gilt eine verkürzte Gültigkeitsdauer von höchstens 90 Tagen. Hiergegen wurde nun erfolgreich ein Eilantrag gestellt.

Voraussichtlich verfassungswidrig und unwirksam

Der Antragsteller hatte sich im Oktober 2021 mit dem Coronavirus infiziert. Auf seinen Eilantrag hat das Verwaltungsgericht vorläufig festgestellt, dass die Verkürzung der Dauer des Genesenenstatus für ihn nicht gelte. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der entsprechende Passus der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) des Bundes „voraussichtlich verfassungswidrig und somit unwirksam“.

Es gebe grundsätzliche Bedenken dagegen, dass die Bundesregierung das Robert Koch-Institut pauschal ermächtigt habe, eine rechtlich relevante Regelung zur Gültigkeit eines Genesenennachweises zu treffen. Außerdem sei die hier bestimmte Quelle, also die Website des RKI, kritisch zu sehen. Denn ein Verweis auf eine Internetseite habe zur die Folge, dass sie sich nahezu sekündlich ändern könne und nicht gewährleistet sei, dass die jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt geltende Rechtslage mit Gewissheit nachzuvollziehen sei.

Grenzen überschritten

Die Bundesregierung überschreite damit die Grenzen ihrer Ermächtigung durch das Infektionsschutzgesetz, so das Verwaltungsgericht Hamburg.  Es bestehe stets die Ungewissheit, ob sich die Rechtslage durch eine kurzfristige Änderung der Bestimmungen auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts verändert habe.

Probleme, den Nachweis zum Genesenenstatus zu führen

Noch immer besteht für Genesene eine erschwerte Nachweislage. Der Genesenenstatus gilt laut Robert Koch-Institut (RKI) ab dem 28. Tag nach Abnahme des positiven PCR-Tests und bis zum 90. Tag. Hintergrund ist der, dass laut aktuellen Studien die Anzahl der Antikörper bei Genesenen in vielen Fällen nach 90 Tagen keinen ausreichenden Schutz biete.

Wer genesen ist und zwei Impfungen erhalten hat, gilt als geboostert. Doch bislang gibt es Schwierigkeiten, den Nachweis so einfach zu führen, wie bei einer Dreifachimpfung. Die Corona-App etwa kann das Genesenenzertifikat nicht importieren. Die CovPass-App des RKI hingegen kann es.

Urteil gilt nicht für alle

Die zeitliche Limitierung des Genesenenstatus‘ hat Einfluss auf den Boosterstatus vieler Betroffener. Nach Ablauf der 90 Tage gelten sie nicht mehr als geboostert. Der Ablauf des Boosterstatus‘ bei Dreifachgeimpften ist jedoch nicht klar geregelt. Gegenüber Genesenen besteht damit ein Ungleichgewicht. Vorerst gilt das Urteil nur zwischen den Beteiligten, also dem Antragsteller und der Stadt Hamburg. Gegen die Entscheidung kann die Stadt Hamburg als Antragsgegnerin Beschwerde beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.

 

 

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