Insgesamt enthält die Eindämmungsverordnung nur noch wenige Einschränkungen, wie etwa eine Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr, in Arztpraxen sowie in Krankenhäusern. Diese Basisschutzmaßnahmen sind am Schutz von Leben und Gesundheit, insbesondere in Einrichtungen des Gesundheitswesens und Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen, sowie an der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems ausgerichtet.
Die Regeln zur Absonderung nach einem positiven Corona-Test sind unverändert. Bürgerinnen und Bürger müssen sich nach einem positiven Corona-Test unverzüglich für fünf Tage isolieren. Selbsttests müssen dabei noch durch einen offiziellen Test – Antigen- oder PCR-Test – bestätigt werden, wobei die Kosten für die Durchführung eines PCR-Tests an einer Teststelle nach einem positiven Selbsttest aufgrund der Testverordnung durch den Bund übernommen werden.
Verordnung gilt ab morgen
Unverändert gilt auch, dass über die Regelungen der Verordnung hinaus weiterhin ein umsichtiges Handeln der Bevölkerung gefragt ist. So kann zum Beispiel das Tragen von Masken helfen, die Infektionsgefahr erheblich zu reduzieren, hauptsächlich bei der Zusammenkunft vieler Menschen in wenig durchlüfteten Innenräumen.
Die verlängerte Verordnung gilt von morgen (17. August) an. Es handelt sich um die 76. Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung. Sie gilt bis zum Auslaufen der Rechtsgrundlage nach § 28a Absatz 10 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) am 23. September 2022.
Unter www.hamburg.de/verordnung ist der gültige Text in Kürze aktualisiert verfügbar.