Hamburg passt seine Vorgaben zur Isolation und Quarantäne an. Das Land Hamburg folgt damit der neuen Empfehlung des Robert Kochinstituts (RKI). Eine Absonderung (Isolation) infizierter Personen ist jetzt noch für die Dauer von fünf Tagen vorgeschrieben. Allerdings empfiehlt das RKI, die Absonderung freiwillig fortzusetzen, bis ein negativen Testergebnis vorliegt. Die Quarantäne von Kontaktpersonen entfällt. Stattdessen rät man zu regelmäßigen Testungen. Die Änderungen treten ab morgen in Kraft.
Weiterhin gilt…
… wer einem positiven Corona-Test hat, muss sich umgehend isolieren und einen Antigen-Schnelltest in einer anerkannten Teststelle oder einen PCR-Test durchführen lassen. Wird die Infektion dann bestätigt, ist eine Isolierung von fünf Tagen zu Hause verpflichtend. Damit halbiert sich die Isolationszeit. Das RKI empfiehlt weiter, auch nach Ablauf von fünf Tagen, die Isolation erst dann zu beenden, wenn eine negatives Testergebnis vorliegt. Haushaltsmitgliedern von infizierten Personen sollen Kontakte reduzieren und sich fünf Tage lang täglich mittels Schnelltest zu testen. Eine Pflicht zur Quarantäne für Kontaktpersonen besteht nicht mehr. Verbände wie der Deutsche Ärztebund warnen jedoch: Infizierte Personen können auch am fünften Tag ihrer Infektion noch ansteckend sein.
Beschäftigte im Gesundheitswesen
Für Beschäftigte im Gesundheitswesen, in Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie in ambulanten Pflegediensten und in Einrichtungen der Eingliederungshilfe gilt ebenfalls eine fünftägige Pflicht zur Absonderung. Allerdings ist ein negativer PCR- oder Schnelltest eines offiziellen Leistungserbringers für die Wiederaufnahme der Tätigkeit zwingende Voraussetzung. Außerdem dürfen seit mindestens 48 Stunden keine Symptome einer Coronavirus-Infektion aufgetreten sein. Kontaktpersonen von Infizierten müssen sich fünf Tage lang täglich vor Dienstbeginn einer Testung unterziehen.
Maskenpflicht oder nicht?
Des Weiteren wird die Maskenpflicht für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe angepasst: Das Tragen einer medizinischen Maske ist bei der Arbeit ausreichend. Eine FFP2-Maskenpflicht bleibt jedoch bei Tätigkeiten in der Nähe von Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern bestehen.
Weitere Informationen finden Sie unter www.hamburg.de/verordnung.