29. November 2021
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Akzeptieren die Fahrgäste die 3G-Regel?

Seit dem 24. November gilt in den Hamburger Bussen und Bahnen die 3G-Regel – Erste Erfahrungen der Verkehrsbetriebe

Zwei Mitarbeiter der Hochbahn/Prüfer betreten eine U-Bahn. Sie tragen medizinische Masken.

Rund 750 Mitarbeiter und Prüfer nehmen stichprobenhaft Kontrollen vor. | Foto: HOCHBAHN

Rund fünf Tage ist es her, dass die Hamburger Verkehrsbetriebe die 3G-Regel eingeführt haben. Das bedeutet: Fahrgäste müssen geimpft, genesen oder getestet sein und dies nachweisen können. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises. Der Test darf dabei nicht älter als 24 Stunden sein, ein Selbsttest reicht nicht aus. Die 3G-Pflicht gilt ausdrücklich auch für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit sind. Fahrgäste, die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfung vornehmen können, müssen stattdessen im Rahmen der 3G-Regelung ein negatives Testergebnis nachweisen.

Ausgenommen von der 3G-Regel sind Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Schülerinnen und Schüler. Letztere werden regelhaft in den Schulen getestet.

Erste Erfahrungen

Die ersten Erfahrungen der Verkehrsbetriebe seien positiv, sagt Rainer Vohl, Pressesprecher des HVV. „Oft zeigen die Fahrgäste den Prüfern unaufgefordert die Nachweise.“ Es gebe zwar auch Negativbeispiele, hier handele es sich aber um Ausnahmen, so Vohl weiter.

Bußgelder und Vertragsstrafen bei der 3G-Regel

Der Verstoß gegen die 3G-Pflicht gilt seit dem 24. November als Ordnungswidrigkeit. Der Verstoß kann gemäß Infektionsschutzgesetz mit einem Bußgeld geahndet werden. Derzeit beträgt dieses 40 Euro. Darüber hinaus erwägen die Verkehrsbetriebe die Einführung einer Vertragsstrafe bei Nicht-Einhaltung der 3G-Regelung. Bei Verstoß gegen die Maskenpflicht gilt dies bereits.

Hintergründe zur Vertragsstrafe

Jeder Fahrgast geht bei Kauf einer Fahrkarte einen Vertrag mit dem Beförderer ein. Damit akzeptiert der Fahrgast auch die geltenden Regeln des Verkehrsbetriebes. Um es nun auch für die 3G-Pflicht umzusetzen, müssen die Verkehrsbetriebe eine entsprechende Stelle in ihre Beförderungsrichtlinien aufnehmen. Wie im Fall der Maskenpflicht wird es anschließend von den entsprechenden Behörden geprüft und gegebenenfalls genehmigt.

Warum eine Vertragsstrafe

Ein Bußgeld kann nur vom Ordnungsamt oder der Polizei verhängt werden. Eine Vertragsstrafe hingegen können Mitarbeiter der Bahn selbst ahnden. Polizei oder Ordnungsamt müssen dann, anders als beim Bußgeld, nicht mehr hinzugezogen werden. Die Höhe der Vertragsstrafe stehe noch nicht fest, sie soll jedoch deutlich höher als das Bußgeld ausfallen, so der HVV. Ob und wann die Möglichkeit der Vertragsstrafe in Kraft treten könnte, steht noch nicht fest. Sollten Fahrgäste die Regel nicht einhalten, können Mitarbeiter die Fahrgäste auch jetzt schon aus Bussen, Bahnen und von Betriebsgeländen verweisen.

Informationen zur 3G-Pflicht

Die Beförderungsbetriebe bemühen sich derzeit um mehr Informationen zum Vorgehen. Längst nicht jedem Fahrgast ist die neue Regelung bekannt. Der HVV informiert per Lautsprecher, Website, App und Fahrgastfernsehen. Es werden auch andere Informationswege geprüft. Die Kontrolle der 3G-Pflicht erfolgt stichprobenhaft durch die mehr als 750 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Prüf- und Sicherheitsdienste der Verkehrsunternehmen im Rahmen der regelhaften Fahrkarten- und Maskenkontrollen. Die Masken-Tragequote liegt laut HVV bei über 95 Prozent. Im Großen und Ganzen werden die geltenden Regeln gut angenommen, so der HVV-Sprecher Rainer Vohl.

www.hvv.de

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